Flugreisen: Rechte bei Internetbuchungen

Hotels und vor allem Flüge online buchen ist ein Trend, der immer mehr zunimmt. Rund 250.000 Urlaube haben die Österreicherinnen und Österreicher im Vorjahr im Netz gebucht. Wer im Internet bucht, hat dieselben Rechte wie jemand, der im Reisebüro war, nur muss man sich oft selbst darum kümmern.

Morgenjournal, 30.6.2012

Nächster Flug, Geld zurück oder Entschädigung

Wird ein Flug annuliert und fällt aus, dann hat man Anspruch auf den nächstmöglichen Flug. Wenn der Flug nicht mehr gebraucht wird, weil man zum Beispiel zu spät zu einem Termin kommen würde, kann man den Preis für das Ticket zurückverlangen.

In manchen Fällen hat man auch das Recht auf Entschädigung, sagt Maria Ecker vom Verein für Konsumenteninformation: "Ist die Fluglinie daran schuld, dass der Flug ausfällt, zum Beispiel wenn es sich um ein technisches Gebrechen handelt, dann hat man das Recht auf eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro, je nachdem wie weit der Flug gewesen wäre."

Im Internet unbedingt Namen korrekt eingeben

Ist ein Flug überbucht, hat man ebenfalls das Recht auf einen anderen Flug, Rückerstattung oder Entschädigung. Wer im Internet seine Flüge bucht, sollte besonders darauf achten, dass der Name korrekt eingegeben ist, das erspart viel Ärger im Nachhinein. Die Fluglinien seien zumeist nicht sehr kulant. Wenn der Name nicht stimme, werde oft verlangt, ein neues Ticket zu kaufen, sagt Ecker. Der Irrtum sollte, sobald man ihn bemerkt, der Fluglinie mitgeteilt werden.

Hat man nicht direkt bei der Fluglinie gebucht sondern über eine Reiseplattform, empfiehlt der Verein für Konsumenteninformation, sich an beide zu wenden. In jedem Fall sollte man sich rasch beschweren.

Falle Allgemeine Geschäftsbedingungen

Tücken und Fallen für Flugpassagiere finden sich oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bucht man im Internet, werden sie zumeist ungelesen angekreuzt, damit man weiterbuchen kann. Im Fall der sogenannten Hin- und Rückflugklausel bei AUA und Lufthansa hat der Verein für Konsumenteninformation geklagt und Recht bgekommen.

Die Klausel besagt, dass ein Passagier, lässt er den Rückflug verfallen, nachträglich den oft höheren Preis für ein One-Way Ticket zahlen muss. Eine Praxis, die der VKI nicht nachvollziehen kann, da ja eine Leistung bezahlt und nur nicht in Anspruch genommen wurde. Dafür einen Aufpreis zu verlangen, halten die Konsumentenschützer für nicht gerechtfertigt.

Nun liegt der Fall beim Obersten Gerichtshof, der entscheiden muss, ob so eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen darf.

Links:

Verein für Konsumenteninformation
http://www.konsument.at

Keine Airline zahlt freiwillig. Das hat sich eine neue Internet-Plattform zum Motto genommen, die dabei hilftt, Entschädigungen zu bekommen, ohne hohe Anwaltskosten.
http://www.fairplane.net