Datenschutz: Problemfall AGB

Kostenlos anrufen und gewinnen, verspricht derzeit ein Gewinnschreiben der Verlagsgruppe News an Abonnenten. Ruft man unter der angegebenen Nummer an, meldet sich aber eine Lottogemeinschaft, die Dauerlottoscheine verkaufen will. Was viele Abonnenten nicht wissen: Das Einverständnis für solche Zuschriften geben sie, wenn sie ihren Abonnementvertrag abschließen, und zwar beim Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Abendjournal, 7.2.2013

VKI: "Ziemlich trickreich"

Name, Adresse und am Schluss ein Klick, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu akzeptieren. Jeder, der im Internet bestellt, kennt das. Die AGB tatsächlich durchzulesen sei generell sinnvoll, besonders aber dann, wenn man einen Abonnementvertrag mit dem News-Verlag abschließt, sagt Sabine Hochmuth vom Verein für Konsumenteninformation (VKI): "Es ist ziemlich trickreich, dass wir hier zusätzlich mit der Akzeptanz der AGB ein ausdrückliches Einverständnis erklären, dass alle persönlichen Daten von der Verlagsgruppe selbst genutzt werden können."

Noch gibt es zu solchen Praktiken keine Urteile. In einem ähnlichen Fall ist die Datenschutzkommission aber zu dem Schluss gekommen, dass es nicht zulässig ist, die AGB an eine Zustimmungserklärung zur Datenverwendung zu koppeln. Diese Kombination unterlaufe den Grundsatz der Freiwilligkeit des Datenschutzgesetzes.

Einverständniserklärung kann widerrufen werden

Ein weiterer Kritikpunkt des VKI im aktuellen Fall: In der Einverständniserklärung sei weder von Lotto die Rede, noch davon, dass mit Partnern zusammengearbeitet wird. Jetzt gelte es zu prüfen, ob die Verlagsgruppe News Daten von Abonnentinnen und Abonnenten weitergeben darf, um an diese Werbeaktionen heranzutragen, sagt Hochmuth, auch über Partner von News.

Wer eine gegebene Einverständniserklärung widerrufen will, kann das jederzeit tun. Am besten schriftlich, rät die Juristin.

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