Informationsfreiheitsgesetz mit Tücken

Nach langem Hin und Her zwischen den Behörden liegt jetzt der Entwurf des Bundeskanzleramtes für das Informationsfreiheitsgesetz vor. Dieses Gesetz regelt, wie Bürger nach der Abschaffung des Amtsgeheimnisses Zugang zu Informationen bei den Behörden von Bund und Ländern aber auch öffentlichen Unternehmen bekommen. Aber es gibt einige Hürden.

Morgenjournal, 30.6.2015

Im Entwurf sind eine Reihe von Ausnahmen vorgesehen, auch gegen sogenannte schikanöse Antragsteller können sich Behörden wehren. Und es gibt wenig Hilfe für die Bürger bei der Durchsetzung des Rechts auf Information.

Das Informationsfreiheitsgesetz bringt die Verpflichtung für die Behörden, Informationen von allgemeinem Interesse von sich aus barrierefrei im Internet zu veröffentlichen. Paragraph 5 normiert dann das Recht auf Zugang zu Behörden-Informationen für jedermann - was bei den Kammern übrigens nicht gilt. Und dann kommt eine lange Liste von Ausnahmen: bei zwingenden außenpolitischen Gründen, im Interesse der Sicherheit und Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und im Interesse der Vorbereitung von Entscheidungen darf weiter geheimgehalten werden. Auch bei finanziellen Interessen der Staatsorgane, wenn es um Betriebsgeheimnisse oder Datenschutz geht.

Also viel Spielraum für Interpretationen. Auf einen Punkt dürfte sich die Regierung nicht versteifen: eine Geheimhaltung zur Wahrung gleich wichtiger öffentlicher Interessen findet sich im Entwurf, ein klassischer Gummiparagraph wie Kritiker finden. Gerhard Hesse, Leiter des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, gibt Entwarnung: man habe keine Punkte gefunden, die eine Erweiterung notwendig machen. Wenn nicht neue inhaltliche Punkte auftauchen, gebe es keinen weiteren Grund dies festzulegen.


Informationen können laut Entwurf auch teilweise geschwärzt herausgegeben werden. Und vorgesehen ist auch eine Verweigerung durch die Behörden, wenn der Antrag auf Information Zitat „offensichtlich schikanös“ erfolgt. Wer aber definiert, was Schikane ist? Hesse sagt, es gehe um amtsbekannte Personen, die die Behörde mit einer großen Zahl an Anträgen beschäftigen. Letztlich könnte darüber auch ein Verwaltungs- oder Verfassungsgericht entscheiden.

Zugang zu Information muss binnen acht Wochen kostenfrei gewährt werden. Wird der Zugang verweigert, kann der Bürger gegen 30 Euro einen Bescheid beantragen und diesen beim zuständigen Verwaltungsgericht beeinspruchen. Unterstützung für den Bürger ist im Entwurf nicht vorgesehen, also kein Informationsfreiheitsbeauftragter. Verfassungsdienstchef Hesse nennt einen möglichen Kompromiss: die Volksanwaltschaft.


Bis die Regierung mit Opposition und Ländern einen Kompromiss findet, wird es dauern. Bis dahin regiert das Amtsgeheimnis.