Hypo-Gesetz verfassungswidrig

Die Hypo Alpe Adria hat in den letzten Monaten auch die Verfassungsrichter beschäftigt. Es geht um das Hypo-Sondergesetz vom Juni letzten Jahres. Durch das Gesetz haben bestimmte Gläubiger der Hypo Geld verloren, darunter die Uniqa-Versicherung und die Wiener Städtische. Zahlreiche Gläubiger sind deswegen vor den Verfassungsgerichtshof gezogen, und sie haben heute Recht bekommen.

Das Logo der Hypo Alpe Adria

APA/BARBARA GINDL

Mittagsjournal, 28.7.2015

Durch das Hypo-Sondergesetz hat zum Beispiel die Uniqa-Versicherung 35 Millionen Euro verloren, die Wiener Städtische 50 Millionen Euro. Aber auch die Deutsche Bank und sogar die Weltbank waren betroffen. Zahlreiche Gläubiger sind deswegen vor den Verfassungsgerichtshof gezogen. Sie wehren sich dagegen, dass all jene Gläubiger, die sogenannte nachrangige Anleihen besitzen, durch das Sonder-Gesetz, oder Hypo-Sanierungsgesetz, wie es korrekt heißt, Geld verlieren. Insgesamt geht es um knapp 900 Millionen Euro. Dazu kommen noch einmal 800 Millionen, die die ehemalige Eigentümerin der Hypo, die Bayern LB, durch den Schuldenschnitt verloren hat.

Die Verfassungsrichter geben heute den Klägern Recht. Verfassungsgerichtshof-Präsident Gerhart Holzinger (VfGH) sagt, das Hypo-Sanierungs-Gesetz sei verfassungswidrig und es sei auch nicht mehr anzuwenden.

Im wesentliche nennen die Verfassungsrichter zwei Gründe, warum das Hypo-Sondergesetz verfassungswidrig ist. Zum einen, weil die Gläubiger ungleich behandelt wurden. Nämlich selbst innerhalb der Gruppe der nachrangigen Gläubiger: das sei verfassungswidrig, es sei ein unzulässiger Eingriff des Gesetzgebers in das Grundrecht auf Schutz des Eigentums.

Zum anderen sei es verfassungswidrig, gesetzliche Haftungen, in diesem Fall des Landes Kärnten, im Nachhinein zu entwerten. Gerhart Holzinger. Das sei auch von grundsätzlicher Bedeutung, denn es zeige die Grenzen des Gesetzgebers auf: wenn es um das Erlöschenerklären von privaten Forderungen aus einem Darlehensvertrag gehe und wenn es um die Haftung von Gebietskörperschaften wie ein Bundesland geht, zumal die mit Landeshaftung besicherte Forderung von Gesetzeswegen als geradezu mündelsichere Anlageform gilt.

Dass der VfGH das Hypo-Sondergesetz aufhebt, war allgemein erwartet worden. Allerdings dürften daraus keine unmittelbaren Konsequenzen für die Gläubiger entstehen. Denn seit Anfang März gilt ein Zahlungsmoratorium für die Hypo-Bad Bank HETA. Und es gibt dafür eine neue rechtliche Grundlage. Das sogenannte BASAG, das Banken-Abwicklungs- und Sanierungsgesetz. Österreich hat mit diesem Gesetz eine EU-Richtlinie umgesetzt. Sie soll es ermöglichen, im Falle einer Banken-Pleite auch die Gläubiger an den Kosten zu beteiligen. Umstritten ist allerdings, ob diese Richtlinie auch auf eine Abwicklungs-Einheit, wie die Hypo-Bad Bank HETA anwendbar ist.

Die Regierung will auf Grundlage dieses Gesetzes mit allen Gläubigern der HETA einen Schuldenschnitt verhandeln. VfGH-Präsident Holzinger geht davon aus, dass auch diese Frage früher oder später vor dem VfGH landen wird. Dass nach der heutigen Entscheidung ein späterer Schuldenschnitt schwerer werden könnte, sieht er nicht so: es seien zwei verschiedene Spielfelder, sagt VfGH-Präsident Gerhart Holzinger.