Wer ist zuständig?

02. Kompetenzdschungel

Gegenwärtig sind in Österreich die Schulgesundheit und die Gesundheitsversorgung verfassungsmäßig strikt getrennt und auch in ihren Kompetenzen in verschiedenen Bundesministerien geregelt. Das Unterrichtsministerium, also der Bund, ist für die Schulärzte an den Bundesschulen zuständig. Die Bundesländer wiederum sind für die Pflichtschulen - Volks-, Haupt- und Sonderschulen - und damit auch für deren schulärztliche Versorgung zuständig.

Aber es kommt noch besser: Die Schulärzte unterliegen dem Ärztegesetz und fallen somit in die Kompetenz des Gesundheitsressorts. Dieses hat allerdings kaum rechtliche Grundlagen, um wirklich tätig zu werden. Und das an sich zuständige Bildungsressort hat für die Agenden der Schulärzte naturgemäß weniger Interesse.

Interessen bestimmen die Qualität
Im § 66 des Schulunterrichtsgesetzes ist zwar der Kern der schulärztlichen Tätigkeit beschrieben, tatsächlich werden Österreichs Schulkinder nicht überall gleich versorgt. In nahezu jedem Bundesland gibt es andere schulärztliche Versorgung und innerhalb eines Bundeslandes unterschiedliche Regionen, die wiederum sehr unterschiedliche Verträge mit den Schulärztinnen und Schulärzten abschließen. Durch die verschiedenen Interessen der Institutionen, die Schulärztinnen und Schulärzte verpflichten, entstehen auch verschiedene Arbeitsergebnisse. Die Qualität der Leistungserbringung wird etwa in größeren Gemeinden besser eingeschätzt als in kleineren Gemeinden, in denen oft nur das gesetzliche Mindestmaß um "möglichst wenig Geld" erbracht werden soll.

Drei-Klassen-Medizin
Das führt dazu, dass österreichische Schulkinder höchst unterschiedlich versorgt werden. Ein solches Versorgungsmodell käme laut "Arbeitskreis für wissenschaftsbasierte Gesundheitsversorgung" einer"Drei-Klassen-Medizin für Schulkinder" gleich. In manchen Regionen werden Kinder geimpft, in anderen nicht, in manchen Strukturen ist Impfen die Kerntätigkeit der Schulärztinnen und Schulärzte. In Manchen Städten sind sie bei der Gesundheitsbehörde angestellt. Es gibt Bundesländer, in denen Berufsschulen Schulärzte haben, in anderen nicht. Es liegen etwa 20 verschiedene Arbeitsplatzbeschreibungen von Schulärztinnen und Schulärzten in verschiedenen Institutionen vor, gemeinsame Elemente sind kaum zu erkennen.

Kaum Gemeinsamkeiten
Einen der wenigen Punkte, den die rund 2.500 Schulärztinnen und Schulärzte in Österreich gemeinsam haben, ist das "Jus practicandi", also die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin. Alles andere, nämlich die Ausbildung, Fortbildung, Anstellung oder Werkvertrag, Fachärztinnen-/Facharzt oder allgemeinmedizinische Ausbildung, ob Ordination und/oder Gemeindeärztin/-arzt, bleibt dem lokalen Auswahlprozess überlassen.

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