Wenn der Urlaub nicht zum Prospekt passt
Pauschalreisen: Bereits 200 Beschwerden
Bei der Arbeiterkammer sind bis jetzt heuer über zweihundert Urlaubsbeschwerden eingegangen. Jeder vierte Urlauber, der sich beschwert hat, musste mit einer mangelhaften Unterkunft kämpfen. Betroffen sind vor allem Pauschalreisen nach Ägypten, die Türkei oder Griechenland.
8. April 2017, 21:58
Mittagsjournal, 04.08.2010
Prospekt und Wahrheit
Rund ein Viertel der bei der Arbeiterkammern eingegangenen Urlaubsbeschwerden betrifft Mängel im und rund ums Hotel. Die Angaben im Prospekt stimmen mit der Wahrheit nicht immer überein. So verschwieg in einem Fall der Prospekt, dass der "familienfreundliche Strand" nur über 48 steile Stufen zu erreichen war.
AK-Tipps, wie Sie Ihre Rechte geltend machen können
- Sichern Sie Beweise! Wenn die Leistungen am Urlaubsort nicht dem Katalog entsprechen, sollten Sie gleich vor Ort den Reiseveranstalter darauf hinweisen und eine Verbesserung des Mangels verlangen. Gelingt das nicht, ist es wichtig, Beweise zu sammeln, und zwar durch Notizen, Fotos, Videos oder Augenzeugen, die im Ernstfall die Missstände bestätigen. Sie sollten auch eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung verlangen, aus der hervorgeht, dass man die Mängel gemeldet hat.
- Machen Sie Ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung oder Schadenersatz möglichst rasch geltend. Am besten, gleich nach Ihrer Rückkehr.
- Reklamieren Sie unbedingt schriftlich und achten Sie darauf, dass alle von Ihnen angeführten Kritikpunkte detailliert festgehalten werden.
- Fordern Sie für die Mängel eine Reisepreisminderung in bar. Einen Gutschein brauchen Sie nicht zu akzeptieren, denn dann wären Sie gezwungen, wieder beim gleichen Anbieter zu buchen.
- "Frankfurter Liste": Um sich einen Überblick über die häufigsten Mängel zu verschaffen und wie viel dafür verlangt werden kann, werfen Sie einen Blick auf die "Frankfurter Liste". Diese ist auf der Internetseite der Arbeiterkammer aufrufbar. Sie ist zwar nicht verbindlich, die angeführten Preisminderungssätze bieten jedoch einen Richtwert. Außerdem ist die Frankfurter Liste nur auf Pauschalreisen anzuwenden. Beispiele: Fehlender Meerblick: Fünf bis 10 Prozent Preisminderung, nicht vorhandene Klimaanlage: zehn bis 20 Prozent, Lärm am Tag: fünf bis 25 Prozent.
- Bei einem Verschulden des Reiseveranstalters am verpatzten Urlaub steht Ihnen neben der Preisminderung auch Schadenersatz zu, z.B. für einen finanziellen Schaden, den Sie im Urlaub erleiden, oder für entgangene Urlaubsfreuden.
- Ist das Entschädigungsangebot unangemessen, können Sie sich an die Konsumentenschutzberatung der Arbeiterkammer wenden.
Übersicht
- Tourismus