Handel: Oft kein Recht auf Umtausch

Für viele führt der erste Weg nach den Feiertagen gleich wieder in die Geschäfte. Winterabverkauf, Gutscheine einlösen und umtauschen.
Da sind alle, die von ihren Geschenken nicht so recht begeistert sind, auf den guten Willen der Händler angewiesen. Ein gesetzliches Recht auf Umtausch gibt es grundsätzlich nicht.

Morgenjournal, 27.12.2012

Umtausch auf Kassenbon vermerken

Wenn ein Geschäft eine Ware nicht umtauschen will, kann man als Konsument in der Regel nichts tun, sagt Gabriele Zgubic, Konsumentenschützerin von der Arbeiterkammer. Denn: "Den gesetzlichen Anspruch gibt es nur bei der sogenannten Gewährleistung. Wenn das Produkt defekt ist oder einen Fehler hat, dann muss das Unternehmen entweder austauschen oder reparieren", erklärt Zgubic.

Um sich die Umtauschmöglichkeit in jedem Fall offen zu halten, kann man beim Kauf einen Umtausch vereinbaren und das auf dem Kassenbon vermerken lassen. Wer ohne Vereinbarung umtauschen will, muss auf das Entgegenkommen des Geschäftes hoffen, sagt Zgubic. Eine Ausnahme sind Online-Shops: Hier kann man bis zu sieben Tage nach der Lieferung das Geld zurückfordern. Gutscheine muss ein Geschäft in der Regel einlösen – auch wenn das Unternehmen den Gutschein auf ein oder zwei Jahre befristet, gilt: "Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre gültig, das heißt, eine Befristung ist in der Regel nicht möglich. Wenn man zu Hause Gutscheine hat, die die Frist schon abgelaufen ist, sollte man zum Unternehmen gehen und sagen: Ich möchte den verlängern. Wenn das Unternehmen dazu nicht bereit ist, dann löst man ihn gleich ein und wenn das Unternehmen sagt: Nein, für mich ist der Gutschein abgelaufen, dann sagt man: Ich will das Geld zurück. Das ist auf jeden Fall ein Anspruch, den man hat."

Risiko Konkurs

Aber nur dann, wenn das Unternehmen den Gutschein nicht einlösen will. Zgubic erklärt: "Ein Gutschein lautet auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Wenn man jetzt das Geld zurückverlangen will, weil man sagt: Ich werde nie ein Buch kaufen, dann hat man keinen Anspruch darauf."

Ein Recht auf Umtausch gibt es also grundsätzlich nicht und Gutscheine sind in der Regel 30 Jahre gültig. Man sollte sie aber trotzdem bei Zeiten einlösen, rät die Konsumentenschützerin. Denn wenn ein Geschäft in Konkurs geht, ist das Geld in der Regel verloren.

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