Rauchfangkehrerschutz zurückverwiesen

Die Gebietsbeschränkungen für Rauchfangkehrer in Österreich müssen laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Obersten Gerichtshof (OGH) auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Der Oberste Gerichtshof müsse klären, ob "Feuerpolizei" eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist.

Mittagsjournal, 23.12.2015

Es gibt ihn noch in Österreich - den so genannten Gebietsschutz. Wie Apotheker und Notare genießen Rauchfangkehrer eine territoriale Regelung. Deren Arbeitsfeld ist in den einzelnen Bundesländern strikt aufgeteilt. Selbst in der Zunft passt das nicht allen. Die Klage eines Rauchfangkehrers in Kärnten hat es bis zum Europäischen Gerichtshof geschafft und der hat am Vormittag sein Urteil bekannt gegeben.

Der Kehraus für tradierte Regeln und Ansprüche bleibt noch aus - der Europäische Gerichtshof verweist den Fall an den obersten Gerichtshof in Wien. Dieser hatte um eine Vorabentscheidung gebeten. Der OGH muss nun prüfen, ob die geltenden Regelungen rechtmäßig sind. Genau zu untersuchen ist demnach, in welcher Art und Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt wird. Zu untersuchen ist, ob die Gebietsbeschränkung als zusammenhängend sowie systematisch zu sehen ist und zu prüfen ist, ob das Ganze mit der EU Dienstleistungsrichtlinie zusammenpasst. Diese Richtlinie sieht mehr und grenzüberschreitenden Wettbewerb vor.

Der Generalanwalt des Gerichtshofs hatte den Gebietsschutz als unzulässig eingestuft, als nicht EU Rechtskonform. Welche Empfehlung kommt nun von Seiten der Richter in Luxemburg an die Juristen in Wien, wenn es um die Rauchfangkehrer in der Republik geht?

Grundsätzlich ist die EU-Dienstleistungsrichtlinie anwendbar, wenn es darum geht, dass die Rauchfangkehrer Aufgaben der Feuerpolizei übernehmen - was sie auch tun. Jetzt kommt das große ABER: Die Gebietsbeschränkung kann auch zulässig sein: Erstens - die feuerpolizeilichen Aufgaben müssten als eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten. Zweitens: die vorgesehene strikte Gebietsaufteilung zur Aufgabenerfüllung bedingt ein wirtschaftliches Gleichgewicht und sie müsse verhältnismäßig sei. Der Fall und somit die Antwort auf die Fragen der Gewerbeordnung, der Residenzpflicht und Freiheit der Berufsausübung liegt, wie gesagt, nun bei den Höchstrichtern in Österreich.

Wie sieht derzeit in Österreich die rechtliche Lage für die Rauchfangkehrerzunft aus?

Der österreichische Nationalrat hat Ende März den Gebietsschutz etwas gelockert. Damit können sich die Österreicherinnen und Österreicher den Meisterbetrieb aussuchen, der ihren Kamin kehrt oder die Abgasmessung durchführt. Nur für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im öffentlichen Auftrag - etwa feuerpolizeiliche Überprüfungen - bleibt der Gebietsschutz bestehen. Die Kehrtarife sind nach oben gedeckelt. Jedes Bundesland hat dafür eigene Regeln.