Staatsanwälte legen Beschwerde ein

Neue Runde um Grasser-Akten

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft geht in der Causa Grasser in die Offensive. Wie berichtet hatte das Oberlandesgericht (OLG) die Hausdurchsuchung bei Grassers Wiener Steuerberater für unzulässig erklärt und die Rückgabe aller beschlagnahmter Unterlagen verordnet. Die Korruptionsermittler wollen nun, dass der Oberste Gerichtshof über den Fall entscheidet.

Mittagsjournal, 19.4.2012

Unverständnis über Urteil

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes war ein Rückschlag für die Ermittlungen in der Buwog-Affäre. Mit Verweis auf das Berufsgeheimnis von Grassers Steuerberater hatte das OLG die gesamte Hausdurchsuchung für unzulässig erklärt. Das stößt bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft auf Unverständnis, denn, so Sprecher Martin Ulrich: "Es wäre, stark überspitzt, auch kaum verständlich, wenn etwa die Tatwaffe durch bloße Übergabe an den Berufsgeheimnisträger vor ihrer Verwertung im Ermittlungsverfahren immunisiert werden könnte und dadurch den staatsanwaltlichen Erhebungen entzogen werden könnte."

Diskussion über Umgehungsverbot

Dass etwa Notizen über persönliche Gespräche Berufsgeheimnisträgern mit ihren Klienten geschützt sind, sei unbestritten, sagt Ulrich. Aber "andere Gegenstände oder Beweismittel, die bereits vor einer Übergabe an diesen Berufsgeheimnisträger bestanden haben wie etwa Buchhaltungsunterlagen, unterliegen jedoch nach Rechtsauffassung der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft diesem Umgehungsverbot nicht."

Beschwerde und Anträge

Nun muss die Generalprokuratur entscheiden, ob eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof erhoben wird. Gleichzeitig hat die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft beim Landesgericht Wien beantragt, die Unterlagen die bei Grassers Steuerberater beschlagnahmt worden sind, zu sichten. Teile, die dem Beweisverbot unterliegen, sollen an den Steuerberater zurückgegeben werden, alle andere Beweismittel will die Staatsanwaltschaft für ihre Ermittlungen.