Definition und Aufgaben
10. Gewebebanken in Österreich
29. September 2010, 00:35
Gewebeeinrichtung oder Gewebebanken kann eine Abteilung eines Krankenhauses oder eine andere Einrichtung, in der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung, Konservierung, Lagerung oder Verteilung menschlicher Gewebe und Zellen ausgeführt werden, sein. Sie kann auch für die Beschaffung oder Testung der Gewebe und Zellen zuständig sein.
Aufgaben von Gewebebanken:
Verarbeitung
Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufbereitung, Handhabung, Konservierung und Verpackung bestimmten Geweben oder Zellen.
Konservierung
Den Einsatz chemischer Stoffe, veränderter Umgebungsbedingungen oder sonstiger Mittel während der Verarbeitung mit dem Ziel, eine biologische oder physikalische Beeinträchtigung von Zellen oder Geweben zu verhüten oder zu verzögern.
Lagerung
Die Aufbewahrung des Produkts unter angemessenen, kontrollierten Bedingungen bis zur Verteilung-
Verteilung
Die Beförderung und Abgabe von bestimmten Geweben oder Zellen.
Beschaffung
Ein Prozess, durch den Gewebe oder Zellen verfügbar gemacht werden.
Testen
Untersuchungen des Spenders bzw. des Gewebes, um die Eignung des Präparates für die spezielle Anwendung sicherzustellen. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Krankheiten übertragen werden, Gewebe verunreinigt sind und bei allogenen Transplantationen Abstoßungsreaktionen auftreten.
Gewebebanken in Österreich
Grundsätzlich gibt es in Österreich zahlreiche Krankenanstalten die Gewebe entnehmen, konservieren und implantieren. Es gibt jedoch nur wenige Gewebebanken, die lebende Zellen eines Organismus außerhalb des Körpers kultivieren, oder mit Komponenten biologischer oder synthetischer Art kombinieren. Gewebebanken dürfen diese Produkte nur dann herstellen, wenn eine Bewilligung des Bundesministeriums vorliegt.
Die Rechtslage
Je nach Art des Gewebes und der geplanten Verarbeitungsschritte, muss sich die Gewebebank an die Richtlinien für Homograft-, Hornhaut- und Knochenbanken des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und an das österreichische Arzneimittel Gesetz halten.
Die Richtlinien für Homografts-, Hornhaut- und Knochenbanken enthalten unter anderem Bestimmungen zur Entnahme und Aufbereitung von Gewebespenden sowie zur Aufbewahrung und Verteilung von Präparaten.
Im April 2006 tritt die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments vom 31. März 2004 in Österreich in Kraft. Sie legt Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen fest.
Ein Auszug aus den Richtlinien:
Verbot entgeltlicher Anreize für eine Spende
Es gilt das Gewinnerzielungsverbotes gemäß § 62 a Abs. 4 KAG. Mit Ausnahme einer Rückzahlung der durch die Spende verursachten Kosten dürfen somit für eine Gewebespende keinerlei Kompensationszahlungen oder sonstigen Vorteile geleistet werden.
Anonymität zwischen Spendern und Empfängern
Spender und Empfänger müssen anonym bleiben. Zu diesem Zweck werden ihre Identitäten mittels Identifikationsnummern kodiert.
Untersuchungen
Die entnommenen Gewebearten müssen einer Reihe serologischer, bakteriologischer und histologischer Untersuchungen unterzogen werden.
Damit soll die Übertragung von Krankheiten verhindert und die Eignung des Gewebes sichergestellt werden.
Konservierung
Die Konservierung erfolgt je nach der Gewebeart entsprechenden Techniken. Lagerungstemperatur und -dauer sind Gewebe spezifisch und müssen deshalb angepasst werden.
Beispiele für die Konservierung:
- Sterile Aufbreitung frischer Gewebefragmente
- Frische gefrorene, aseptisch aufbereitete Präparate
- Gefriertrocknung
- Sterilisation
- Bestrahlung von Gewebepräparaten
Jährlich muss eine Meldung über Art und Anzahl der entnommenen Präparate, der tatsächlich transplantierten Präparate sowie der angewandten Tests erfolgen. Für einseitige autologe Transplantationen (d.h. Gewebe in einer Sitzung abgenommen und transplantiert) ist keine Meldung notwendig.
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