Vorgaben der Sozialversicherung für Ärzte

Richtlinien für Pflegegeld-Gutachter

Die geplante Änderung bei der Einstufung der Pflegebedürftigkeit sorgt für heftige Diskussionen. Künftig sollen auch Pflegefachkräfte mitbestimmen können, derzeit machen das Ärzte allein. Für Ärzte gibt es klare Vorgaben der Pensionsversicherung, was sie bei der Einstufung des Pflegebedarfs tun müssen.

Morgenjournal, 16.08.2010

Keine medizinische Diagnose

Es gibt klare Richtlinien für begutachtende Ärzte, festgeschrieben in einer Gutachter-Fibel, sagt Klaus Pirich, stellvertretender Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt. Dabei geht es aber um keine medizinische, sondern um eine Funktionsdiagnose. Als Beispiel nennt Klaus Pirich die Auswirkungen einer Hüftoperation. Dabei komme es darauf an, wie sich die Minderbelastung des Beines auf Situationen auswirkt - Einkaufengehen, Wohnungsreinigung, Mahlzeiten zubereiten.

Aufwendige Erhebung

Je nach Pflegebedarf erhebt der begutachtende Arzt die notwendigen Betreuungs- oder Hilfsmaßnahmen. Es gebe klare Definitionen, welche Beeinträchtigungen welchen Pflegeaufwand verursachen, sagt der Chefarzt der Pensionsversicherung. Die Betreuungsmaßnahmen und Hilfsvorrichtungen seien gesetzlich definiert. Besonderheiten könnten durch den Arzt festgesetzt werden. Stellungnahmen des Arztes seien nötig zu Dingen wie tägliche Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Medikamenteneinnahme und Mobilität.

Der zeitliche Aufwand zur Erstellung eines solchen Gutachtens sei von Fall zu Fall verschieden, durchschnittlich sei aber eine Stunde notwendig.

Verpflichtende Einschulung

Die Vertragsärzte der Pensionsversicherung werden für ihre Gutachtertätigkeit mit einer theoretischen Einschulung von 10 bis 15 Stunden vorbereitet. Dazu gebe es noch eine praktische Einschulung in Firm von gemeinsamen Hausbesuchen mit einem erfahrenen Kollegebn, sagt Klaus Pirich. Außerdem gebe es verpflichtende Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen. Wenn Ärzte nicht teilnehmen, könne der Vertrag auch gekündigt werden.

Anamnese und Diagnose nur durch Ärzte

Der stellvertretende Chefarzt der Pensionsversicherung sagt, Ärzte könnten diese Pflegebegutachtung durchführen, Pflegefachkräfte hingegen nicht, weil sie keine Diagnose erstellen und keine medizinische Anamnese machen können. Und es bedürfe der Pflegefachkräfte auch nicht, um nach dem Bundespflegegegeldgesetz vorzugehen.

Die Gutachterfibel für Ärztinnen und Ärzte gibt es seit 2003. Sie wurde im vergangenen Jahr überarbeitet.