Details zur Vorratsdatenspeicherung

Daten auf Vorrat, leichter Zugriff

Die Vorratsdatenspeicherung normiert, welche Kommunikationsdaten wie lange aufgehoben werden und unter welchen Bedingungen die Ermittlungsbehörden auf das Datenmaterial zugreifen dürfen. Basis ist eine entsprechende EU-Richtlinie, die 2006 zwecks Terrorbekämpfung verabschiedet wurde, und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war.

Ein halbes Jahr Datenvorrat

Die Kommunikationsbetreiber sollen künftig sechs Monate lang die diversen Daten speichern. Darunter fallen neben den Stammdaten (Name und Adresse des Benutzers) unter anderem Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen (Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt) und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen und die Standortdaten.

Leichter Zugriff

Auf all diese Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen. Für das Ausheben von Stammdaten genügt ein begründetes Ersuchen seitens der Staatsanwaltschaft bzw. der Kriminalpolizei. Für den Zugriff auf sogenannte Zugangsdaten - also eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse - reicht ebenfalls eine schriftliche und begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft. Alle solche Anordnungen muss ein zweiter Staatsanwalt absegnen.

Für Verkehrsdaten (wer mit wem wie geredet bzw. gemailt hat) muss die Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Richter genehmigt werden. Weitere Voraussetzungen sind der Verdacht eines vorsätzlich begangenen Delikts, das mit einer Strafe von mehr als einem Jahr geahndet wird. Zusätzlich wird zur Kontrolle der Rechtsschutzbeauftragte eingeschaltet.

Bei Gefahr auch ohne Richter

Im Sinne der ersten allgemeinen Hilfeleistung und der Gefahrenabwehr ist außerdem die Möglichkeit für die Sicherheitspolizei festgeschrieben, ausnahmsweise ohne richterliche Bewilligung auf Daten zugreifen zu können. Zugleich wird festgelegt, dass auch der Rückgriff auf Standortdaten - Stichwort Handy-Ortung - von "gefährdeten Personen" zulässig ist. Als Beispiele dafür wurden etwa Entführungen oder verunglückte Tourengeher genannt.

Information bei Zugriff

In punkto Rechtsschutz sollen Betroffene grundsätzlich informiert werden, wenn auf ihre Daten zugegriffen wird - zumindest nachträglich (falls Gefahr in Verzug), zuständig dafür sind die Sicherheitsbehörden. Allerdings unterliegt diese Informationspflicht Einschränkungen, so dürfen etwa Ermittlungserfolge nicht gefährdet werden. Jedenfalls ist der Rechtsschutzbeauftragte einzuschalten. Die unzulässige Veröffentlichung von Informationen aus Vorratsdaten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Bund zahlt 80 Prozent

An Investitionskosten für die Vorratsdatenspeicherung werden 15 bis 20 Millionen Euro genannt, im Gesetzesentwurf nahm man die Untergrenze von 15 Millionen an. Dafür kommen zu 20 Prozent die Telekom-Unternehmen auf. Den Rest zahlt der Bund. Das Justizressort kommt dann künftig für die laufenden Kosten auf, was im Ressort mit immerhin drei Millionen Euro pro Jahr beziffert wird, das Innenministerium begleicht Kosten für Anfragen nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

Brüssel drängt

In Kraft treten wird die Vorratsdatenspeicherung im April 2012. Diese doch recht lange Frist wird damit begründet, dass die Provider Zeit brauchen, um die nötige Infrastruktur aufzubauen. Möglicherweise hat man aber auch die aktuelle Entwicklung in Brüssel im Auge: Die Vorratsdatenspeicherung wird von der EU-Kommission nämlich überarbeitet, nachdem ihre Umsetzung schon in mehreren Ländern von den Höchstgerichten gekippt wurde. Noch heuer will die zuständige EU-Innenkommissarin Cecilia Malmström deshalb Änderungsvorschläge vorlegen. Auf eine abgeschwächte Version zu warten, kann sich Österreich allerdings nicht leisten - es drohen saftige Geldstrafen der EU. Nun wird die Verordnung zwar in österreichisches Recht gegossen, tritt aber erst in einem Jahr in Kraft.