Zugangsbeschränkung EU-rechtswidrig

EuGH: Auch Ausländer als Notare

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Österreich wegen Zugangsbeschränkungen zum Beruf des Notars verurteilt. Konkret geht es darum, dass derzeit nur österreichische Staatsbürger in Österreich Notar werden können. Der EUGH hat diese Bestimmung für EU-rechtswidrig erklärt und damit einer Klage der Kommission gegen insgesamt sechs EU-Staaten stattgegeben.

Mittagsjournal, 24.05.2011

Notare ohne Angst

Die in Österreich und fünf weiteren EU-Staaten geltenden Zugangsbeschränkungen zum Notarberuf verstoßen gegen EU-Recht. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg nach einem vierjährigen Vertragsverletzungsverfahren entschieden. Für den Präsidenten der Notariatslammer, Ludwig Bittner, kommt das Urteil nicht überraschend: "Wir haben diese Entwicklung kommen gesehen. Wir haben keine Angst, und als Juristen nicht zu bewähren."

Verbotene Diskriminierung

Bleibt die Frage, warum sich Österreich erst verurteilen hat lassen und nicht gleich eingeschwenkt ist. Notariatskammer und Justizministerium stützten sich auf eine Ausnahme im EU-Vertrag, die für Tätigkeiten gilt, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind. Die EU-Kommission akzeptierte das nicht und klagte - neben Österreich auch Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland und Luxemburg, weil auch in diesen Ländern der Notarberuf an die jeweilige Staatsbürgerschaft gekoppelt ist. Das sei eine verbotene Diskriminierung, sagen jetzt auch die Luxemburger EU-Richter.

Österreichische Kriterien

Notare-Präsident Bittner über die Folgen: "EU-Bürger können jetzt, wenn sie die österreichische Ausbildung machen und die österreichischen Qualitätsanforderungen erfüllen, sich um eine Notarstelle bewerben. Ausländische Notare können nicht in Österreich tätig werden."

Begründung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verweist in seinem Urteil darauf, dass die notariellen Tätigkeiten nach dem EU-Recht nicht mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sei. Die Hauptaufgabe des Notars als öffentlicher Amtsträger bestehe in der Beurkundung von Rechtsgeschäften. Dabei gehe es aber immer um Akte oder Verträge, denen sich die Parteien freiwillig unterworfen haben, so der EuGH. Also werde keine öffentliche Gewalt ausgeübt.