Sicherheitspolizeigesetz überarbeitet

Online-Überwachung leicht entschärft

Totale Überwachung, Aushöhlung des Rechtsstaates, massive Aufrüstung der Exekutive - so lautete unter anderem die Kritik am ersten Entwurf des Sicherheitspolizeigesetzes. Nun hat das Innenministerium das Gesetz überarbeitet. Der neue Vorschlag sieht einige Präzisierungen vor, doch zahlreiche strittige Punkte sollen bleiben.

Morgenjournal II, 8.11.2011

Auch ohne Richterauftrag

Die "erweiterte Gefahrenerforschung" sorgte für erhebliche Aufregung: Durch einen Passus wäre eine Online-Überwachung möglich, und zwar ohne jede richterliche Kontrolle, so die Kritik. im neuen Entwurf wird nun präzisiert, dass man zur Observation nur technische Geräte wie Peilsender benützen dürfe. Kontrolliert werden soll dies aber weiterhin nur durch den Rechtschutzbeauftragten, nicht durch einen Richter. Der Rechtschutzbeauftragte soll aber generell stärker eingebunden werden, und zwar überall dort, wo es um Datenschutz geht.

Unbemerkte Handy-Ortung

So soll etwa auch die umstrittene Handy-Ortung ohne richterliche Kontrolle erlaubt sein. Wenn etwa eine Person vermisst wird, soll die Polizei nicht nur das Handy dieser Person orten können, sondern auch die Standortdaten von möglichen Begleitpersonen. Informiert werden muss nur der Rechtschutzbeauftragte, und er kann gegebenenfalls Beschwerde bei der Datenschutzkommission einlegen. Die Betroffenen müssen aber nicht verständigt werden - auch nicht im Nachhinein.

Löschung nach einem Jahr

Präzisiert wurde allerdings die sogenannte Löschungsverpflichtung: Einmal erhobene Daten dürfen nur dann länger gespeichert bleiben, wenn es noch Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung gibt. Sonst müssen sie nach einem Jahr gelöscht werden. Zuvor hatte es lediglich geheißen, die Daten könnten so lange gespeichert bleiben, bis sie nicht mehr benötigt werden.

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