Auswirkungen der gemeinsamen Obsorge
Ab Februar gibt es wesentliche Änderungen im Familienrecht. Väter von unehelichen Kindern werden erstmals die Obsorge für ihr Kind beantragen können. Auch die Möglichkeiten der "gemeinsamen Obsorge" beider Elternteile werden erweitert. Diese Obsorge hat auch Auswirkungen auf die Alimente.
8. April 2017, 21:58
Mittagsjournal, 11.10.2012
Familienrechtsprofessorin Astrid Deixler-Hübner im Gespräch mit
Nur ein Kindeswohnsitz
Familienrechtsprofessorin Astrid Deixler-Hübner erklärt, was der Gesetzgeber unter Obsorge versteht: Obsorge sei das Sorgetragen für das Kind, Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes im Außenverhältnis. Wenn man gewissermaßen die "halbe Obsorge" zugesprochen bekommt, bedeutet das aber nicht, dass das Kind die halbe Zeit auch bei einem verbringt. Deixler-Hübner erzählt, dass im Vorentwurf die Doppelresidenz enthalten gewesen wäre. Diese ist aber im aktuellen Entwurf herausgefallen.
Unterhaltsregelung auf Linie der Judikatur
Beim Thema Unterhalt sei nun die Linie der bisherigen Judikatur in den Erläuterungen des Gesetzes festgeschrieben worden, so die Expertin: "Derjenige Elternteil, der nicht die hauptsächliche Betreuung des Kindes in seinem Haushalt hat, ist geldunterhaltspflichtig." Durch die neue gemeinsame Obsorge bekommt man den Eindruck, dass der Gesetzgeber verstärkt das Zusammenwirken beider Elternteile anstrebt. Da liegt die Frage nahe, ob die Kosten für die Besuche oder ein Kinderzimmer die Alimente herabsetzen können. Auch hier gibt es, wie Deixler-Hübner sagt, keine Änderungen. Sie fürchtet, weil es keine neuen Regelungen im Unterhaltsrecht gibt, dass es bei der bisherigen Judikatur bleibe. Grundsätzlich seien nach der Judikatur Kinderbesuchskosten des kontaktberechtigten Elternteils – so es keine abweichende Regelung gibt – auch von diesem zu bezahlen, beschreibt die Familienrechtsprofessorin die Judikatur. Nur in Einzelfällen, wenn die Kosten exorbitant hoch wären und wenn es sonst zu einer Kindeswohlgefährdung käme, wenn länger keine Besuchsrechte ausgeübt werden würden, dann könnten die Kosten zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden, so Deixler-Hübner. Aber das sei nur der Ausnahmefall. Genauere Bestimmungen wären wünschenswert.