Einigung über Bildungsteilzeit
Die Regierung hat heute in der Ministerratssitzung Maßnahmen beschlossen, die die Qualifikation von Beschäftigten verbessern sollen, unter anderem die Bildungsteilzeit. Dabei muss man zur Weiterbildung nicht den Job unterbrechen wie etwa bei der Bildungskarenz. Sondern man arbeitet Teilzeit, bekommt einen Teil des Gehalts weiter und zusätzlich Geld vom Arbeitsmarktservice.
8. April 2017, 21:58
Mittagsjournal, 29.1.2012
Chance für geringe Qualifizierte
Mit der Bildungsteilzeit ist es künftig möglich, sich bei aufrechtem Dienstverhältnis weiterzubilden. Die Bildungsteilzeit muss zumindest vier Monate und darf maximal zwei Jahre dauern. Der Arbeitnehmer kann dabei sein Arbeitszeit reduzieren, um sich weiterzubilden und erhält dafür Teilzeitweiterbildungsgeld. Die Arbeitszeit darf zwischen 25 und 50 Prozent der Normalarbeitszeit liegen, jedoch nicht unter 10 Stunden pro Woche sinken. Das Teilzeitweiterbildungsgeld beträgt bei Reduktion der Arbeitszeit um die Hälfte der Normalarbeitszeit monatlich 456 Euro, bei Reduktion der Arbeitszeit um ein Viertel monatlich 228 Euro. Mit dieser Maßnahme sollen vor allem gering qualifizierte Personen für Weiterbildungsmaßnahmen gewonnen werden, sagte Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ). Ein Wechsel zwischen Bildungsteilzeit und Bildungskarenz, bei der man vorübergehend ganz aus dem Beruf aussteigt, ist möglich.
Leistungsnachweis erforderlich
Gleichzeitig wird auch eine Verschärfung eingeführt: Wer in der Bildungskarenz oder in der Bildungsteilzeit ein Studium absolviert, wird künftig pro Semester einen Leistungsnachweis ähnlich wie beim Bezug der Familienbeihilfe vorweisen müssen. Bei der Bildungskarenz sind vier Semesterstunden bzw. acht ECTS-Punkte und bei der Bildungsteilzeit zwei Semesterstunden bzw. vier ECTS-Punkte nachzuweisen. Dies ist Voraussetzung für den Fortbezug des Weiterbildungsgelds. Um in Bildungskarenz gehen zu können, muss man künftig außerdem eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vorweisen.
Stipendium für Fachausbildung
Das Fachkräftestipendium (vergleichbar mit dem Selbsterhalterstipendium für Studien) ermöglicht es künftig, gering und mittel qualifizierten Arbeitnehmern und Arbeitslosen sich mithilfe eines Stipendiums zu Facharbeitskräften in Mangelberufen und zu Pflegekräften ausbilden zu lassen. Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung, um in dieses Programm einsteigen zu können. Die Gewährung des Stipendiums ist von der Zustimmung des Arbeitsmarktservice abhängig, das die jeweiligen Berufe und arbeitsmarktpolitisch sinnvollen Qualifikationen in einer Richtlinie festlegt. Das Stipendium kann in Höhe der Ausgleichszulage (von 795 Euro im Jahr 2013) für die Dauer der Ausbildung (maximal drei Jahre) gewährt werden. "Dadurch kontern wir dem höheren Arbeitslosigkeitsrisiko von geringer qualifizierten Arbeitnehmern und sichern gleichzeitig den Fachkräftebedarf der Unternehmen", meinte dazu Wirtschaftsminister Reinhold Mitterlehner (ÖVP).
Erleichterung für Ausländer
Bei der Rot-Weiß-Rot-Karte für besonders qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union bringt die im Ministerrat beschlossene Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine wesentliche Verbesserung. Künftig sollen Arbeitgeber von Fachkräften und Schlüsselkräften den Antrag auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte auch für den Ausländer bei der zuständigen Behörde im Inland einbringen können. Bisher musste der Arbeitnehmer den Antrag selbst im Ausland bei der Vertretungsbehörde einbringen, die dann den Antrag weitergeleitet hat, wodurch die Verfahren länger gedauert haben. Selbst Drittstaats-Angehörige, die visumfrei einreisen dürfen, konnten den Antrag zwar in Österreich einbringen, dürfen bis zum Abschluss des Verfahrens aber keine Beschäftigung aufnehmen. "Mit der Novelle ermöglichen wir eine deutliche Verfahrensbeschleunigung und schaffen Erleichterungen für die Unternehmen und die Schlüsselkräfte", so Mitterlehner. (Text: APA, Red.)