EuGH: Asyl für Homosexuelle

Ein richtungsweisendes Urteil hat heute der Europäische Gerichtshof gefällt: Lesbische und schwule Flüchtlinge dürfen in der EU ihre Homosexualität als Asylgrund anführen. Allerdings müssen ihnen in ihren Heimatstaaten schwere Strafen drohen.

Abendjournal, 7.11.2013

Asylgrund bei Strafverfolgung

Ihre sexuelle Orientierung ist in ihren Heimatländern oft lebensbedrohlich. Drei Männer aus Uganda, Senegal und Sierra Leone waren in die Niederlande geflüchtet, weil ihnen ihrer Heimat wegen ihrer Homosexualität mitunter lebenslange Gefängnisstrafen drohen. Das niederländische Höchstgericht wollte nun Klarheit, ob Homosexualität einen Asylgrund darstellen kann. Die Genfer Flüchtlingskonvention regelt nicht klar, ob Homosexuelle einer sozialen Gruppe angehören können, der Verfolgung droht. Das bestätigt EU-Richterin Alexandra Prechal heute: Bestehen strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, ist die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

Folglich besteht die Möglichkeit, Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung als Asylgrund anzuführen. Allerdings muss diese strafrechtliche Verfolgung in den Herkunftsländern praktiziert werden. EU-Richterin Alexandra Prechal: Der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe stehen, stellt keine Verfolgungshandlung dar. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe die tatsächlich verhängt wird, unverhältnismäßig und diskriminierend und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

In mehr als 70 Ländern stehen langjährige Strafen auf Homosexualität. In 7 Länder, wie im Sudan oder in Somalia wird sogar die Todesstrafe verhängt.

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