Neue EU-Richtlinie: Schutz vor Online-Abzocke

Heute tritt die neue EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Sie gilt im Online-Versandhandel, Teleshopping und beispielsweise bei Werbefahrten. Europaweit gibt es damit jetzt einheitliche Regeln für Bestellungen im Internet, per Telefon und im klassischen Versandhandel. Insgesamt werden Verbraucher damit besser vor Internetabzocke und bei Onlineeinkäufen geschützt.

Morgenjournal, 13.6.2014

Rücksenden nur mit Kommentar

Zuerst kaufen, dann probieren. Wer im Internet bestellt, trifft die Auswahl oft erst zu Hause, denn ob der Pullover in Medium oder Large besser passt, weiß man erst, wenn man ihn anhat. Mit der neuen EU-Richtlinie hat der Kunde ab sofort nicht mehr sieben, sondern 14 Tage Zeit, unerwünschte Waren zurückzugeben, sagt Petra Leupold vom Verein für Konsumenteninformation (VKI). Der Kunde kann für die Rücksendung das Formular verwenden, dass der Versender zur Verfügung stellen muss, es reiche aber auch eine E-Mail, ein Anruf oder ein SMS. Kommentarloses Zurückschicken reichte nicht mehr, denn das sei kein eindeutig erklärter Rücktritt vom Kauf, weil das ja auch beispielsweise eine Reklamation bedeuten könnte, sagt Leupold.

Leupold empfiehlt die Waren per Einschreiben mit Rückschein zu retournieren. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Allerdings nur dann, wenn der Verkäufer im Vorhinein darauf hinweist. Die Versandhändler Otto, Quelle und Universal versprechen, ihre Kunden auch in Zukunft nicht fürs Zurückschicken zu bestrafen, sagt der Sprecher der Unternehmensgruppe, Georg Glinz. Der Online-Riese Zalando will es genauso machen.

Kauf muss klar deklariert sein

Eines steht jedoch für alle Online Händler fest: Mit der Richtlinie ist Schluss mit schwammigen Formulierungen, wenn es ums Bezahlen geht. In Zukunft muss für den Kunden klar sein, wann er mit dem Online-Einkaufswagen zur Kasse geht, sagt Petra Leupold vom Verein für Konsumenteninformation: "Wenn es eine Schaltfläche gibt, die aktivieren muss zur Bestellung, dann muss die entsprechend gekennzeichnet sein mit der Aufschrift 'zahlungspflichtig bestellen', und es würde nicht ausreichen zu schreiben 'Bestellung absenden'", weil dem Käufer klargemacht werden muss, dass für ihn Zahlungspflichten entstehen, wenn er draufklickt.

Bleibt für den Kunden unklar, mit welchem Mausklick er tatsächlich kauft, muss der Kaufpreis nicht gezahlt werden, oder man bekommt ihn zurück. Genauso wenig muss in Zukunft für Zusatzangebote des Unternehmers bezahlt werden, die dem Kunden beim Onlinekauf quasi untergejubelt werden. Das betreffe zum Beispiel Online-Flugbuchungen, bei denen die Reiserücktrittsversicherung schon angekreuzt ist, sagt Leupold.

Wer ab heute per Telefon beim Händler nachfragt, wo der bestellte Pulli denn bleibt, dem darf nur mehr das Verbindungsentgelt verrechnet werden - keine Mehrwertdienste mehr, so die neue Richtlinie.

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