Bankgeheimnis wird de facto abgeschafft

Mit 1. Jänner 2016 gehört das Bankgeheimnis auch in Österreich de facto der Vergangenheit an. Es wird zwar nicht formell abgeschafft, aber mit so vielen zusätzlichen Ausnahmen durchlöchert, dass das einer Abschaffung gleichkommt. Vor allem die Finanzbehörden haben künftig sehr weitgehende Zugriffsrechte in die Konten, wenn der Entwurf so beschlossen wird, wie er in Begutachtung geschickt worden ist.

Morgenjournal, 13.5.2015

Kontoöffnung ohne Genehmigung

Das Bankgeheimnis ist im Paragraph 38 Bankwesengesetz geregelt, und die Liste der Ausnahmen umfasst nach der Novelle dreizehn Punkte, von denen Punkt elf wohl der weitreichendste ist. Er besagt, dass das Bankgeheimnis auch dann fällt, wenn die Finanzbehörden das im Abgabenverfahren für notwendig halten. Wenn also bei der Bemessung etwa der Lohnsteuer Unklarheiten auftreten, kann die Finanz eine Kontoöffnung verlangen, ohne dass das jemand genehmigt.

Bedingung ist, dass der Abgabenpflichtige vorher angehört wird. Wie weitreichend diese Bestimmung ist, zeigt auch eine Passage in den Erläuterungen zu der Novelle, die eigentlich zur Beruhigung gedacht ist: Darin wird ausdrücklich betont, dass es bei routinemäßigen Arbeitnehmer- und Einkommensteuerveranlagungen - wo das Finanzamt keine Fragen hat - nicht zur Einsichtnahme in die Konten der Betroffenen kommen soll. Wie das sichergestellt wird, ist offen und wird das Parlament noch beschäftigen. Ein Rechtsschutzbeauftragter ist in Diskussion.

Informationsaustausch innerhalb der EU

Der Hebel gegen das Bankgeheimnis ist das Zentrale Kontenregister. Es wird per Verordnung beim Finanzministerium eingerichtet und schafft einen Überblick, wem welche und wie viele Konten zuzuordnen sind. Das musste bisher mühsam bei allen Kreditinstituten erfragt werden. Zugang zum Register haben neben den Steuerbehörden auch die Finanzstrafbehörden und die Staatsanwaltschaften für Korruptionsfälle. Während die Finanz Konteneinsicht aber einfach verlangen kann, braucht die Justiz dafür weiter eine richterliche Genehmigung. Es sei denn, die Strafprozessordnung wird noch entsprechend geändert und bringt neue Befugnisse für die Korruptionsermittler. Hinweise darauf gibt es im vorliegenden Entwurf.

Ebenfalls darin enthalten: Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten von Steuerausländern innerhalb der EU und mit Drittstaaten. Für die Umsetzung dieser EU-Richtlinie hätte Österreich bis 2018 Zeit gehabt, jetzt kommt das schon ab 2016. Und rückwirkend mit 1. März 2015 gilt eine Meldepflicht der Banken für Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro, um Umgehungen zu vermeiden.