Betrifft: Geschichte

Sicherung des bürgerlichen Besitzstands. Zur Entwicklung des Römischen Rechts, des "corpus iuris civilis". Mit Johannes Platschek, Institut für Römisches Recht und Antike Rechtsgeschichte, Universität Wien. Gestaltung: Martin Adel

Zunächst galt es nur für römische Bürger/innen, danach breitete es sich auf das gesamte römische Weltreich aus: das "Römische Recht".

Zunächst aus ungeschriebenem Recht, aus Gewohnheitsrecht entstanden, wurde es im fünften Jahrhundert (v. Chr.) festgeschrieben. Für das Zustandekommen dieses Regelwerks, das in zwölf Holztafeln auf dem Forum Romanum Aufstellung gefunden haben soll, sind wohl die sozialen Machtkämpfe zwischen Plebejern und Patriziern verantwortlich, und wer sich dabei durchsetzte, lässt sich leicht daran ablesen, welche Rechtsgeschäfte hier abgesichert werden sollten: Es ging um Eigentum und Besitz und vornehmlich um Güter wie Vieh, Sklaven oder ländliche Grunddienstbarkeiten.

Für deren Übertragung war nun die auch streng formalisierte "mancipatio" bindend. In diesem Begriff stecken die lateinischen Worte "Hand" (manus) und "ergreifen" (capere). Geltung hatte es nur für römische Vollbürger, und ausgelegt wurde es lange Zeit nur von den Priestern. Erst im ersten Jahrhundert (v. Chr.) begann sich unter dem Einfluss griechischer Philosophie und Rhetorik eine eigene säkulare Rechtswissenschaft zu entwickeln. Die zwölf Tafeln blieben zwar in Kraft, aber gerade deswegen konnte es nicht ausbleiben, dass im Laufe der Jahrhunderte Auslegungen, Ausnahmen oder Sonderfälle die ursprüngliche Klarheit des Regelwerks buchstäblich überwucherten.

Ein langer Prozess: Es sollte bis ins sechste Jahrhundert (n. Chr.) dauern, bis unter Kaiser Justinian der alte Kern in neuer, geordneter Form in das bis heute wirkungsmächtige "Corpus iuris civilis" gegossen wurde.

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