Fremdenrecht: Änderungen im Detail
Der Nationalrat beschließt am Freitag eines der umfangreichsten Fremdenrechtspakete der vergangenen Jahre. Einerseits wird die Zuwanderung mit der Rot-Weiß-Rot-Card auf neue Beine gestellt, andererseits wird die Nachreise von Familienangehörigen erschwert und werden die Regelungen für Asylwerber einmal mehr verschärft.
8. April 2017, 21:58
Rot-Weiß-Rot-Card
Die Zuwanderung von Arbeitskräften nach Österreich wird künftig nicht mehr über Quoten, sondern mittels eines Punktesystems organisiert. Die "Rot-Weiß-Rot-Card" erhält, wer entsprechende Voraussetzungen - etwa Deutschkenntnisse, jugendliches Alter, spezielle Berufsausbildung, Berufserfahrung - erfüllt. Maximal kann man 100 Punkte erreichen, 70 Punkte genügen, um als besonders Qualifizierter aufgenommen zu werden. 50 Punkte benötigen Personen, die sich als Fachkraft oder Schlüsselkraft in Mangelberufen versuchen wollen. Letztere müssen zumindest Basis-Deutschkenntnisse vorweisen, was bei den besonders Qualifizierten und deren Angehörigen nicht der Fall ist.
Angehörige erhalten eine "Rot-Weiß-Rot-Card plus", über die ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird. Diesen vollen Zugang erhalten auch "Rot-Weiß-Rot-Card"-Arbeitskräfte bei einer Verlängerung ihrer Karte. In Österreich arbeiten dürfen künftig auch ausländische Studierende, die hier die Universität absolviert haben. Voraussetzung dafür ist, dass sie ein (finanziell) adäquates Jobangebot besitzen.
Deutsch vor Zuzug
Personen, die künftig nach Österreich zuwandern wollen, müssen vor ihrer Ankunft über Deutschkenntnisse "auf einfachstem Niveau" verfügen. Dafür muss ein positives Zeugnis in einer geeigneten Einrichtung im Herkunftsland - beispielsweise einem Goethe-Institut - erreicht werden. Dieses darf nicht älter als ein Jahr sein.
Deutsch nach Zuzug
Die Integrationsvereinbarung wird derart verschärft, dass das "Deutsch-Niveau A2" (der Zuwanderer muss kurze, einfache persönliche Briefe und klare und einfache Durchsagen verstehen) schon nach zwei statt wie bisher nach fünf Jahren erreicht sein muss. Schafft der Zuwanderer das nicht, drohen Sanktionen bis hin zur Ausweisung. Will jemand dauerhaften Aufenthalt in Österreich oder die Staatsbürgerschaft, muss er das Sprachniveau "B1" erreichen, das heißt, sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern können.
Mitwirkungspflicht
Die Mitwirkungspflicht bindet Asylwerber am Beginn ihres Verfahrens 120 Stunden bzw. fünf Tage an die zuständige Erstaufnahmestelle (Traiskirchen bzw. Thalham) - in Ausnahmen kann die Frist noch einmal um 48 Stunden ausgeweitet werden. Während dieser Zeit sollen diverse Befragungen und Untersuchungen durchgeführt werden. Sind diese schneller abgeschlossen als innerhalb einer Woche, entfällt die Anwesenheitspflicht. Um Verfassungsbedenken zu entgegnen, dass außerhalb der Amtszeiten keine Kasernierung zulässig ist, wurde ein Journaldienst eingerichtet, der einen (theoretischen) 24-Stunden-Betrieb auch an Wochenenden garantieren soll. Als Sanktion bei Verlassen der Erstaufnahmestellen drohen finanzielle Bußen oder Ersatzhaft bzw. in "Dublin"-Fällen - also wenn ein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist - Schubhaft.
Rechtsberatung
Etabliert wird gemäß Vorgaben der EU ein für die Asylwerber kostenfreies Rechtsberatungssystem. Ausgewählt werden die Berater in der Erstinstanz vom Innenministerium, in der Zweitinstanz vom Bundeskanzleramt. Sie haben ihre Tätigkeit "objektiv" durchzuführen und unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Dabei muss es sich nicht um Juristen handeln. Ausgewählt werden können auch Studienabsolventen, die eine dreijährige Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechts vorweisen können oder Nicht-Akademiker mit fünf Jahren Praxis.
Schubhaft
Künftig kann Schubhaft maximal zehn Monate innerhalb von eineinhalb Jahren verhängt werden. Zwar waren bisher schon zehn Monate dieses Mittels möglich, aber nur innerhalb von zwei Jahren. Für mündige Minderjährige wird die Maximal-Schubhaft mit zwei Monaten festgelegt.
Kinder werden grundsätzlich bei ihren Eltern bleiben, und es wird für die Familien ein gelinderes Mittel angewendet - allerdings ist auch hier in Ausnahmefällen Schubhaft möglich. Neu ist, dass das gelindere Mittel bei Jugendlichen nur noch bis zum 16. Lebensjahr automatisch angewendet wird, bisher lag die Altersgrenze bei 18. Als gelinderes Mittel gelten die Unterbringung in einer von der Behörde bestimmten Unterkunft, eine Meldepflicht oder die Hinterlegung einer Art Kaution.
VfGH-Urteile
Repariert werden zwei vom VfGH aufgehobene Bestimmungen. Zunächst geht es um eine Regelung, wonach ein Bleiberechts-Verfahren als eingestellt gilt, wenn der Antragsteller Österreich verlässt - auch wenn er das unfreiwillig tut, also abgeschoben wird. Künftig soll der Umstand, ob sich der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt der Behörden nicht mehr innerhalb des Bundesgebietes aufhält, nicht per se zu einer Einstellung oder negativen Verfahrensbeendigung führen.
Ein weiteres Urteil betraf eine Regelung, die Mindeststrafen von 1.000 Euro bei "rechtswidriger Einreise" bzw. "rechtswidrigem Aufenthalt" vorsieht. Der VfGH sah bei der Regelung "mangelnde Differenzierung", da etwa das Vergessen des Reisepasses gleich geahndet würde wie "beharrlich unrechtmäßiger Aufenthalt". Nunmehr soll es einen Unterschied machen, ob man rechtswidrig einreist oder sich rechtswidrig in Österreich aufhält. Für ersteres droht eine Geldstrafe zwischen 100 und 1.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 5.000 Euro), für zweiteres soll die Buße zwischen 500 und 2.500 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 7.500 Euro) betragen. (APA)