Zweifel an Wirksamkeit

Familienrichter zu Obsorge-Urteil

Mit Zurückhaltung reagiert die Vertretung der Familienrichter auf das jüngste OGH-Urteil zum Thema Besuchsrecht. Der Oberste Gerichtshof hat ja grundsätzlich festgestellt, dass Alleinerziehende schadensatzpflichtig werden können, wenn sie vereiteln, dass ein Kind den außer Haus lebenden Elternteil sehen kann. Familienrichter-Obfrau Doris Täubel-Weinreich zweifelt, dass das durch Geld gelöst werden kann.

Morgenjournal, 17.05.2011

Problematische Sanktionen

Ein Elternteil will Zeit mit dem Kind verbringen, der andere verweigert das - mit ständigen neuen, auch für den Richter unannehmbaren Begründungen. Schon bisher sieht das sogenannte Außerstreit-Gesetz für diesen Fall Sanktionen vor: Eine Geldbuße des jeweiligen Verursachers, zu zahlen an den Staat - oder sogar eine kurze Haftstrafe. Zur Kritik von Vätervereinen, diese beiden Sanktionen würden zu selten verhängt, sagt Familienrichter-Vertreterin Doris Täubel-Weinreich: "Wenn die Mutter sagt, dein Vater hat mich ins Gefängnis gebracht, dann wird sich das auf den Kontakt zum Vater nicht positiv auswirken." Eine Vermutung, die im jeweiligen Einzelfall nachvollziehbar erscheint, die die Höchstrichter aber nicht davon abgehalten hat, auch mit der "Allgemeinsituation" zu argumentieren.

Gerechtigkeit und Prävention

Der Oberste Gerichtshof begründet sein vorerst noch theoretisches Okay jedenfalls auch mit der Präventiv- also Vorbeugungswirkung. Und, so der OGH, Schadenersatz in diesem Fall diene außerdem der Gerechtigkeit. Denn sonst könne in bestimmten Fallkonstellationen ein Obsorgeberechtigter Sanktionslos seine Verpflichtungen umgehen.

Weisung statt Strafe

Täubel-Weinreich kann und will zur Stunde nicht einschätzen, wie sich der höchstrichterliche Wink mit dem Schadenersatz-Zaunpfahl in der Praxis der unteren Instanzen auswirken wird. Ohne die höchstgerichtliche Schadenersatzvariante kritisieren zu wollen, hält die Familienrichterin für zielführender, besuchsverweigernden Elternteilen familiengerichtliche Anordnungen aufzuerlegen, etwa eine Weisung zur Mediation oder zur Beratung. Mehr gerichtlichem Druck zur Durchsetzung von Besuchsrechten will sich die Familienrichterin nicht verschließen. Zugleich will sie aber auch mehr Druck für eine Besuchspflicht der Väter.