UVS widerspricht Regierungserlass
Kinderbetreuung: Oma nicht steuerlich absetzbar
Die Kinderbetreuungskosten sind doch nicht so leicht von der Steuer absetzen, wie von der Regierung behauptet. Vor zwei Jahren hieß es, auch die Betreuungsleistung von Großeltern, die einen mehrstündigen Babysitter-Kurs besucht haben, seien steuerlich absetzbar. Doch der Unabhängige Verwaltungssenat in Wien legt sich quer.
8. April 2017, 21:58
Mittagsjournal, 7.11.2011
Monika Feldner-Zimmermann
Absetzbarkeit in Erlass geregelt
Seit 2009 können Eltern bis zu 2.300 Euro Kinderbetreuungskosten pro Kind und Jahr von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist laut Gesetz, dass die Dienste von einer pädagogisch qualifizierten Betreuungsperson in Anspruch genommen werden.
In einem Erlass hat das Finanzministerium damals geregelt, dass eine Person dann als qualifiziert gilt, wenn sie einen achtstündigen Babysitterkurs absolviert hat. Zum Beispiel, so hieß es vonseiten der Regierung, könne auch die Betreuung des Kindes durch die Großeltern steuerlich abgesetzt werden.
UFS schmettert Antrag ab
Der Unabhängige Finanzsenat in Wien, Berufungsbehörde für Bescheide des Finanzamts, widerspricht nun dieser Rechtsmeinung. Der konkrete Anlassfall: Ein Elternpaar in Niederösterreich wollte die Betreuung der beiden Töchter durch Oma und Tante steuerlich absetzen. Beide hatten den achtstündigen Kurs absolviert, als Stundenlohn wurden fünf Euro angegeben.
Das Finanzamt entschied dagegen, das Elternpaar hat daraufhin gegen den Bescheid beim Unabhängigen Finanzsenat berufen. Dieser bestätigte allerdings die Entscheidung des Finanzamtes.
"Acht-Stunden-Kurs nicht ausreichend"
Erstens sei es nicht glaubhaft, dass die Eltern Oma und Tante tatsächlich für die Betreuung der Kinder bezahlt haben. Zweitens könne außerdem eine Ausbildung von acht Stunden nicht ausreichen, um von einer pädagogischen Qualifikation zu sprechen, die laut Gesetz erforderlich ist.
Dass ein achtstündiger Babysitterkurs ausreichend sei, stehe nunmal nicht im Gesetz, sondern in einem Erlass des Finanzministeriums. Und solche Erlässe sind für den Unabhängigen Finanzsenat nicht bindend.
Finanzämter in Entscheidung souverän
Welche Auswirkungen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats nun für die Eltern hat, lassen sich noch nicht eindeutig sagen. Denn die Entscheidungen des Finanzsenats sind wiederum für die Finanzämter nicht bindend. Diese können also weiterhin im Sinne des Erlasses entscheiden und den achtstündigen Babysitterkurs für Angehörige akzeptieren.
Möglich ist aber auch, dass Finanzämter nun aufgrund der Entscheidung des Finanzsenates die Richtlinien etwas strenger auslegen und genauer prüfen.
Finanzministerium spricht von "Einzelfall"
Das betroffene Ehepaar aus Niederösterreich könnte die Entscheidung nur noch beim Verwaltungsgerichtshof anfechten, wird das aber nicht tun, so ihr Anwalt.
Das Finanzministerium erwägt keine Gesetzesänderung, um die Absetzbarkeit rechtlich einwandfrei zu regeln. Die Entscheidung des Finanzsenats sei eine Rechtsmeinung in einem Einzelfall. Der Erlass für die Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten samt Regelung über die Babysitterkurse würde für die Finanzämter weiterhin als Richtschnur gelten, so der Sprecher des Finanzministeriums.