In Verfahren, in denen EU-Recht eine Rolle spielt

EU-Grundrechtecharta hat Verfassungsrang

Der Verfassungsgerichtshof hat eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Demnach wird die EU-Grundrechte-Charta künftig von den Höchstrichtern wie ein Teil der Verfassung behandelt, wenn es sich um Verfahren handelt, in denen das Recht der Europäischen Union eine Rolle spielt.

Abendjournal, 4.5.2012

Grundrechtecharta wie Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine richtungsweisende Grundsatzentscheidung getroffen: In Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, ist die Grundrechtecharta der EU wie die Verfassung zu sehen. Der VfGH kann also wegen einer Verletzung der Charta angerufen werden - und er kann Gesetze aufheben, die zu ihr im Widerspruch stehen.

Von Asyl- bis Umweltfragen

Die EU-Grundrechtscharta trat am 1. Dezember 2009 - mit dem Vertrag von Lissabon - in Kraft. Sie garantiert den EU-Bürgern eine Reihe einklagbarer Rechte - neben den klassischen Grund- und Freiheitsrechten aus der Menschenrechtskonvention auch soziale Grundrechte oder die Verpflichtung der EU zum Umweltschutz. Dies gilt in vollem Umfang für die EU-Institutionen, die Mitgliedsstaaten müssen sie nur bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht beachten. EU-Recht - etwa in Form umgesetzter Richtlinien - spielt mittlerweile aber eine große Rolle, vor allem z.B. im Asyl-, Aufenthalts-, Wirtschafts- und Steuerrecht.

Mit der VfGH-Entscheidung sind die EU-Grundrechte nun verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte. Sie können beim VfGH geltend gemacht werden - und sie sind Prüfungsmaßstab für die Verfassungsrichter. (Text: APA, Red.)

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