Nationalrat: Bildungsteilzeit, Opferschutz

Der Nationalrat verabschiedet am Nachmittag die Bildungsteilzeit. Sie ermöglicht, einen Teil der wöchentlichen Arbeitszeit für Bildung zu verwenden, ohne sich komplett aus dem Berufsleben zurückzuziehen. Etwas strenger werden die Vorschriften für die Bildungskarenz. Am Vormittag ging es um Erleichterungen für Verbrechensopfer.

Mittagsjournal, 21.3.2013

Staatliche Hilfe für Verbrechensopfer

Verbrechensopfer bekommen künftig mehr staatliche Hilfe. Die dafür nötige Novelle zum Verbrechensopfergesetz hat der Nationalrat am Donnerstag einstimmig beschlossen. Alle Fraktionen begrüßten das von Sozialminister Rudolf Hundstorfer (SPÖ) vorgelegte Gesetz.

Mit der Novelle werden die Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld und der Bestattungskostenersatz erhöht, außerdem übernimmt die öffentliche Hand künftig die Kosten für eine Krisenintervention. Die Regierung rechnet mit jährlichen Mehrkosten von 800.000 bis 900.000 Euro. Sie sollen durch Umschichtungen innerhalb des Sozialministeriums bzw. im Bundessozialamt kompensiert werden.

Bildungsteilzeit Neu

Nach der Bildungskarenz kommt nun auch die Bildungsteilzeit. Dieses neue Instrument zur Höherqualifizierung von Arbeitnehmern hat der Nationalrat ebenfalls beschlossen. Gleichzeitig etabliert wurde ein Fachkräftestipendium. Beide Maßnahmen fanden einhellige Zustimmung.

Im Gegensatz zur Bildungskarenz ist es bei der neuen Bildungsteilzeit möglich, neben einer Ausbildung weiterzuarbeiten und damit weiterzuverdienen. Die Arbeitszeit muss jedoch um mindestens 25 Prozent, höchstens um 50 Prozent reduziert werden. In Anspruch nehmen kann man die Bildungskarenz zwischen vier Monaten und zwei Jahren.

Die staatliche Zuwendung (neben dem verbleibenden Lohn) nennt sich Bildungsteilzeitgeld und beträgt beispielsweise bei einer Arbeitszeitreduktion von 19 Wochenstunden knapp 440 Euro im Monat. Voraussetzung für den Bezug der Leistung ist, dass das Arbeitsverhältnis zuvor durchgehend mindestens sechs Monate gedauert hat und die wöchentliche Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit zehn Stunden nicht unterschreitet.