Entscheidung über Berufung Strassers
Für Ex-ÖVP-Innenminister Ernst Strasser entscheidet sich am Dienstag, ob er wegen der "Lobbyistenaffäre" in Haft muss oder doch mit der Fußfessel davon kommt. Er war im Jänner am Straflandesgericht in erster Instanz wegen Bestechlichkeit zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden. Strasser legte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein, darüber entscheidet nun der Oberste Gerichtshof.
8. April 2017, 21:58
Morgenjournal, 26.11.2013
Geringere Strafe?
"Ein Lobbyist hat einen besonderen Geruch" - diesen Satz sprach Strasser, als er von zwei getarnten Journalisten überführt wurde. Auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, wie Strasser anbietet, Gesetze gegen Geld zu beeinflussen. Strasser hingegen argumentierte, er habe lediglich Agenten überführen wollen. Der Richter glaubte ihm nicht.
Vier Jahre unbedingte Haft lautete das Urteil - auch aus generalpräventiven Gründen, wie der Richter betonte. Strasser berief gegen das Urteil. Nun ist der Oberste Gerichtshof am Zug. Er entscheidet endgültig, ob Strasser ins Gefängnis muss oder nicht.
Die Generalprokuratur empfiehlt jedenfalls, die Strafhöhe neu zu bemessen, sagt Sprecher Martin Ulrich, "weil die Eigenschaft von Dr. Ernst Strasser als mittlerweile ehemaliger Abgeordneter zum Europäischen Parlament als erschwerend gewertet wurde. Diese Eigenschaft ist aber im Amtsträgerbegriff schon Teil des Straftatbestandes, und das eine doppelte erschwerende Verwertung dieses Umstandes bedeuten. Eine solche wäre unzulässig."
Fußfessel statt Haft
Strassers Anwalt Thomas Kralik hofft hingegen, dass das gesamte Urteil aufgehoben wird. Für ihn ist keineswegs fix, dass der Ex-Innenminister in Haft muss. Theoretisch könnte Ernst Strasser auch um eine elektronische Fußfessel ansuchen - dafür müsste die unbedingte Strafe allerdings auf weniger als ein Jahr reduziert werden. Der Erstrichter hatte eine Fußfessel aus generalpräventiven Gründen allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Ob der Oberste Gerichtshof dies ebenso sieht, wird er heute bekannt geben. Nur eines ist fix: Erhöht werden kann die Strafe definitiv nicht, denn die Staatsanwaltschaft hat gegen die Strafhöhe von vier Jahren in erster Instanz nicht berufen.