Völkermord vor Gericht
Der Auschwitz-Prozess
Im Dezember 1963 wurde im Frankfurter Schwurgericht das Strafverfahren gegen "Mulka und andere" eröffnet. Unter dieser schlichten Bezeichnung firmierte einer der gesellschaftspolitisch wie rechtshistorisch bedeutesten Prozesse der deutschen Nachkriegsgeschichte: Den insgesamt 22 Angeklagten wurde vorgeworfen, im Konzentrationslager Auschwitz Mord oder Beihilfe zum Mord verübt zu haben.
8. April 2017, 21:58
Doch wie lässt sich ein politisch angeordneter Völkermord in die Kategorien des nationalen Strafrechtes passen? An dieser schier unlösbaren Aufgabe drohte das Gericht in einem zweijährigen Verfahren mit 350 Zeugen, davon über 200 Auschwitz-Überlebenden, Nebenklägern und teilweise aus dem NS-Milieu stammenden Verteidigern, beinahe zu scheitern:
Zitat
Mit dem Auschwitz-Prozess stießen Recht und Justiz an die Grenzen ihrer Möglichkeiten, auf systematischen Völkermord angemessen zu antworten. Das bundesdeutsche Strafrecht war auf gewöhnliche Verbrechen ausgerichtet, wie sie zumeist Einzeltäter oder kleine Gruppen aus persönlichen Motiven begehen. Die rechtlichen Kategorien, die entwickelt worden waren, um zwischen Angeklagten je nach ihrer subjektiven Einstellung zur Tat zu unterscheiden, erwiesen sich als - bestenfalls - irreführend, sobald sie auf ein Verbrechen angewandt wurden, dessen Durchführung nicht von der besonderen persönlichen Motivation der zahlreichen Täter abhing.
Die Ankläger waren daher gezwungen, den Angeklagten entweder die indirekte Mitwirkung an Tötungsaktionen, wie Selektionsprozesse an der Rampe vorzuwerfen oder ihnen ein direktes Tötungsdelikt etwa durch Folter, Erschießen, oder Giftinjektionen, nachzuweisen. Hinzu kam eine weitere Schwierigkeit: einem des Mordes Angeklagten müssen spezifische persönliche Beweggründe für das Tötungsdelikt nachgewiesen werden.
"Täter" oder "Gehilfe"
Darüber hinaus kam den KZ-Tätern noch ein weiterer Aspekt zu Hilfe: das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen "Täter" und "Gehilfe", und diese Unterscheidung hängt ganz entscheidend auch von den innerpsychischen Beweggründen für das Tötungsdelikt ab: "Gehilfen" haben nur einen "fremden Willen" zur Ausführung gebracht, während Täter ihren eigenen durchsetzten. Gerade im Falle des staatlich angeordneten und bürokratisch ausgeführten Massenmordes war die Berufung auf den höheren Befehl die häufigste Verteidigung - und führte zu erheblichen Konflikten im Prozessverlauf.
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Ein Untergebener kann durchaus Täter sein - jedoch nur, wenn ihm nachgewiesen werden kann, dass er die kriminellen Motive seiner Vorgesetzten verinnerlicht hat. Damit musste in NS-Prozessen die Anklage beweisen, dass sich ein Beschuldigter die kriminellen Motive der sogenannten Haupttäter - Hitler, Himmler, Heydrich - zu Eigen gemacht hatte. (...) Doch welche Tätigkeiten den Angeklagten auch zugeteilt worden waren, die kriminellen Handlungen scheinen immer woanders stattgefunden zu haben; welche Aufgaben sie auch übernommen hatten, angeblich hatten sie nie etwas mit den Tötungsaktionen zu tun. Wer den Angeklagten zuhörte, hätte zu dem Schluss kommen können, in Auschwitz sei nur gerüchteweise getötet worden.
Durch Augenzeugenberichte gestützt
Wie kaum anders erwartet, erklärten sich die meisten Angeklagten für unschuldig. In vielen Fällen lagen nur Indizienbeweise vor, wie etwa beim Adjutanten des Lagerkommandanten, Robert Mulka, der schießlich nur wegen Beihilfe zum Mord zu 14 Jahren Gefängnis verurteilt werden konnte, obwohl das Gericht auf seine willige Beteiligung an den Morden plädierte.
Mulka war in Auschwitz befördert worden. Daraus schloss das Gericht auf ein Einverständnis mit den kriminellen Taten und auf ein Vertrauensverhältnis zum Lagerkommandanten Rudolf Höß, kam jedoch damit nicht durch. Nur wenn konkrete Anschuldigungen auch durch Augenzeugenberichte gestützt waren, tat sich das Gericht leichter, wie etwa bei Oberscharführer Wilhelm Boger aus der politischen Abteilung:
Feine Unterscheidungen
Nach 183 Sitzungen verurteilte das Gericht 17 Angeklagte; nur sieben wurden als Täter und zehn als Gehilfen geführt. Sechs Angeklagte erhielten eine lebenslage Strafe.
Sowohl für die Überlebenden als auch für Teile der Öffentlichkeit war der Prozessausgang eine große Enttäuschung. Obwohl nachvollziehbar, darf nicht übersehen werden, dass im Auschwitz-Prozess nur strafrechtliche Tatbestände und keine moralischen oder politischen Umstände verurteilt werden konnten. Nicht das NS-Regime stand vor Gericht, sondern einzelne Täter.
Es sind genau diese feinen Unterscheidungen, die der amerikanische Historiker Devin O. Pendas vom Boston College ausführlich darlegt. Im Sinne des deutschen Rechtsstaates waren es faire Urteile, allen ideologischen Unkenrufen zum Trotz. Und in diesem Zusammenhang sollte wieder einmal betont werden, dass ein für die Aufarbeitung des Nationalsozialismus so wichtiges Buch, einmal mehr von einem Amerikaner verfasst wurde.
Service
Devin O.Pendas, "Der Auschwitz-Prozess. Völkermord vor Gericht", aus dem amerikanischen Englisch von Klaus Binder, Siedler Verlag