Verfassungs-Bedenken gegen Islamgesetz

Bevormundend und aus verfassungsrechtlicher Sicht bedenklich ist für den Religionsrechtsexperten Stefan Schima das neue Islamgesetz, das die Regierung gestern vorgestellt hat. So muss der Koran künftig in deutscher Sprache vorgelegt werden, die laufende Finanzierung aus dem Ausland wird verboten. Hier regle der Staat Dinge, die er bei anderen Religionsgemeinschaften offen lässt. Das sei eine Ungleichbehandlung, so Schima.

Minarett

APA/BARBARA GINDL

Morgenjournal, 3.10.2014

Mehr Einmischung des Staates

Im neuen Islamgesetz spiegle sich vielleicht die etwas unsichere Situation und die Atmosphäre der letzten Zeit, sagt der Religionsrechtsexperte von der Universität Wien: "Mit kommt vor, dass der Gesetzesentwurf bevormundend klingt und im Vergleich der Staat mehr Einmischung beansprucht." So werde im vorliegenden Entwurf die Finanzierung aus dem Ausland - mit Ausnahmen - untersagt, während es bei anderen anerkannten Religionsgemeinschaften grundsätzlich heiße, dass die Finanzgebarung grundsätzlich innere Angelegenheit sei und sich der Staat prinzipiell nicht einmischen dürfe.

Auch bei der Abberufung von Funktionsträgern sei das neue Islamgesetz viel genauer als bei den meisten anderen Religionsgemeinschaften und es wird darin ausdrücklich festgehalten, dass sich Muslime der heimischen Gesetzgebung unterzuordnen hätten - auch das kritisiert der Religionsrechtsexperte. "Denn darin ist die Erwartungshaltung widergegeben, dass es Rechtsverstöße mehr als bei anderen Religionsgemeinschaften gibt."

Verfassungsrechtlich bedenklich

Prinzipiell, so Schima, sei es sehr zu begrüßen, dass es endlich ein neues Islamgesetz gebe und die Politik hier endlich rechtliche Klärung schaffe, aber all das vorher genannte sei eine Ungleichbehandlung. "Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte legt immer mehr auf Antidiskriminierung Wert. Insofern kommt mir das nicht ganz unbedenklich vor - gerade aus verfassungsrechtlicher Sicht." Denn die europäische Menschenrechtskonvention stehe in Österreich im Verfassungsrang.

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