OGH: Drei Jahre Haft für Strasser

Ex-Innenminister Ernst Strasser muss für drei Jahre ins Gefängnis. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit in der Lobbying-Affäre bestätigt und reduzierte nur das Strafausmaß von dreieinhalb auf drei Jahre unbedingt.

Mittagsjournal, 13.10.2014

Ernst Strasser

APA, JAEGER

Kein Nachlass auf "bedingt"

Der OGH hat die von der Verteidigung eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde gegen das vorige Urteil zurückgewisen. Dagegen gab der Berufungssenat unter dem Vorsitz von Eckart Ratz der Strafberufung Folge und senkte die vom Erstgericht verhängte Strafe. Das Urteil der unbedingten Haft wurde dabei beibehalten. Denn "besondere Gründe", die einen bedingten oder teilbedingten Strafnachlass möglich gemacht hätten, habe man aus generalpräventiven Gründen nicht gefunden, hieß es in der Begründung.

Fußfessel später möglich

Dem Obersten Gerichtshof erschien es im Unterschied zum Erstgericht, das die Fußfessel für Ernst Strasser für die erste Hälfte der über ihn verhängten Strafe noch explizit ausgeschlossen hatte, nicht notwendig, dem mittlerweile 58-Jährigen den elektronisch überwachten Hausarrest prinzipiell zu verwehren. Strasser muss aber jedenfalls für sechs Monate ins Gefängnis.

Ernst nachdem er sechs Monate seiner dreijährigen FReiheitsstrafe abgesessen hat, kann er die Fußfessel beantragen. Ob diese genehmigt wird, entscheidet der Leiter jener Justizanstalt, in welcher der ehemalige Innenminister seine Strafe verbüßen wird.

Wann Strasser seine Aufforderung zum Strafantritt erhalten wird, ist unklar. Zunächst muss das endgültige Urteil des OGH schriftlich ausgefertigt werden. Nach Zustellung dieses Schriftstücks obliegt es dem Wiener Straflandesgericht, Strasser die Aufforderung zum Strafantritt zukommen zu lassen. Ab diesem Zeitpunkt muss er binnen vier Wochen ins Gefängnis "einrücken". (Text: APA, Red.)

Mehr dazu in news.ORF.at