Registrierkassen: Was auf Unternehmer zukommt

Unternehmer haben weiterhin keine Freude mit der Registrierkassenpflicht, die am 1. Jänner in Kraft tritt. Sie gilt bis auf wenige Ausnahmen für alle, die mehr als 15.000 Euro an Jahresumsatz machen - davon die Hälfte in bar.

Alte Registirerkassa

ORF/JOSEPH SCHIMMER

Der Finanzminister erhofft sich von der Registrierkassenpflicht die Bekämpfung von "Schwarzumsätzen" und Steuerhinterziehung, die Wirtschaft fühlt sich nach wie vor ungerecht behandelt.

Mittagsjournal, 28.12.2015

Ab Jänner müssen Unternehmen (ab 15.000 Euro Jahresumsatz) eine Registrierkasse haben und für jeden Einkauf einen Beleg ausstellen - also auch für ein Eis oder ein Zuckerl im Geschäft. Die Kunden müssen den Beleg nehmen und bis vor dem Geschäftseingang aufbewahren - denn dort könnte er von der Finanz abgefragt werden. Strafen für Kunden, die keinen Beleg haben, sind aber nicht geplant.

In den ersten drei Monaten des Jahres 2016 wollen die Finanzbehörden noch Gnade vor Recht ergehen lassen. Wenn die Registrierkasse fehlt, wird der Unternehmer nicht gestraft sondern beraten. Im zweiten Quartal wird weiter ein Auge zugedrückt, wenn der Unternehmer gute Gründe nennen kann, warum die Registrierkasse noch nicht in Betrieb ist. Erst danach werden fehlende Registrierkassen und Belege mit Strafen bis zu 5.000 Euro geahndet.

Dauerhaft ausgenommen von der Registrierkasse und der Belegerstellung sind Geschäfte im Freien ("Kalte-Hände-Regelung"). Für eine Fiaker- oder Schlittenfahrt ist ebenso wenig ein Beleg vorgeschrieben wie für den Maronibrater oder den Einkauf am Christkindlmarkt. Auch Sport- und Kulturvereine oder Feuerwehrfeste müssen keine Belege ausstellen. Auch wer ein Privatzimmer mietet, braucht nicht auf einem Beleg zu bestehen. Und Automaten mit Kleinstgegenständen (unter 20 Euro Wert) müssen ebenfalls keinen Beleg ausdrucken.

Friseur, Fremdenführer und Masseur müssen hingegen sehr wohl einen Beleg ausstellen, auch wenn sie das einzelne Geschäft erst später in ihre Kasse eingeben können. Im Restaurant reicht eine Rechnung für alle, auch wenn einzeln gezahlt wird. Dafür muss der Kellner für das Trinkgeld keinen eigenen Beleg ausstellen.

Betroffen von der Registrierkassenpflicht ist nicht nur die große Gruppe der Gastronomen, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmittel- und Buchhändler.

(APA)