Aufgabengebiet ist nicht gesetzlich geregelt

04. Die Aufgabe des Schularztes

Gesundheitsprobleme entstehen bereits im frühen Jugendalter. Mehr als 50% der im aktiven Erwachsenenalter auftretenden Krankheiten und Behinderungen entstehen infolge von Verhaltensweisen und Lebensstilen, die im Kindes- und Jugendalter entwickelt wurden und prinzipiell beeinflussbar sind. Die Rolle von Schulärztinnen und Schulärzten ist daher besonders wichtig. Die Leistung der Schulärztinnen und Schulärzte, deren Tätigkeits- und Aufgabengebiet ist derzeit allerdings nicht gesetzlich geregelt und bedürfte einer Harmonisierung. Das Ziel könnte eine Leitlinie sein, an der sich Schulärztinnen und Schulärzte zumindest orientieren können. Wichtige Bereiche, wie die Dokumentation, müssten mit eingeschlossen sein.

Vom Schularzt zum Arzt in der Schule
Häufig ergeben sich im Alltag Überschneidungen zwischen beratenden und vorsorgeaktiven Leistungspunkten. Etwa wenn eine Schulärztin oder ein Schularzt ein Gutachten für eine Turnbefreiung abgibt, muss die Diagnose angegeben werden. Das dürfte ein Schularzt an sich nicht. Die Schulärztin oder der Schularzt wechselt daher in dieser Situation spontan in die Rolle der Ärztin, des Arztes "in der Schule". Mach das gleiche die Hausärztin oder der Hausarzt, gilt die ärztliche Schweigepflicht.

Paragraph 66
Der mit "Schulgesundheit" übertitelte § 66 Schulunterrichtsgesetz beschreibt den Kern schulärztlicher Tätigkeit.

• Schulärzte/ Schulärztinnen haben Aufgabe, die Lehrerinnen/ Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schülerinnen/Schüler, soweit sie den Unterricht und den Schulbesuch betreffen, zu beraten und die hierfür erforderlichen Untersuchungen durchzuführen.
• Die Schüler sind verpflichtet, sich - abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung - einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Darüber hinaus sind Untersuchungen mit Zustimmung des Schülers möglich. Sofern bei Untersuchungen gesundheitliche Mängel festgestellt werden, ist der Schüler hievon vom Schularzt in Kenntnis zu setzen.
• Insoweit bei Lehrerkonferenzen oder Sitzungen des Klassen- und Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses Angelegenheiten des Gesundheitszustandes von Schülern oder Fragen der Gesundheitserziehung behandelt werden, sind die Schulärzte zur Teilnahme an den genannten Konferenzen bzw. Sitzungen mit beratender Stimme einzuladen.
• Soweit Verordnungen auf Grund der Absätze 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.

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