Amtsverschwiegenheit vs. Auskunftspflicht
Auskunftspflicht gegen Verschwiegenheitspflicht - diesem Gegensatz hat sich heute der Ministerrat gewidmet. Beamte bewegen sich zwischen diesen zwei Polen, in Zeiten lauter Transparenzforderungen ist es manchmal schwer zu deuten, was gerade angebracht ist. Für den Ministerrat ist dieses Problem heute Anlass für Änderungen, herausgekommen ist eine teilweise Abkehr vom Amtsgeheimnis.
27. April 2017, 15:40
Mittagsjournal, 12.2.2013
Laut Amtsgeheimnis sind Beamte zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Laut Auskunftspflicht sind sie wiederum verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, wenn die Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.