Da capo: Auf zum Umtausch

Kein Aufatmen gibt es für die Handelsangestellten nach dem Finale der Weihnachtseinkäufe: Heute beginnt der Ansturm um Gutschein-Einlösung und Umtausch von Geschenken.

Morgenjournal, 27.12.2013

Was zu beachten ist

Die Händler erwarten heute einen ebenso großen Ansturm auf die Geschäfte wie in den letzten Tagen vor Weihnachten. Tausende Menschen werden Gutscheine einlösen. Dafür hat man jedoch lange Zeit, sagt Anja Mayer, Expertin der Arbeiterkammer. Denn Gutscheine seien grundsätzlich 30 Jahre lang gültig.

Tausende werden aber auch versuchen, Geschenke umzutauschen. Doch ein Umtausch sei grundsätzlich eine freiwillige Kulanzleistung der Händler, der Kunde habe keinen Anspruch darauf, sagt Mayer. Das Umtauschrecht müsse auch schon beim Kauf auf der Rechnung vermerkt werden. Grundsätzlich kann man Ware gegen eine andere Ware umtauschen. Außer, es ist anderes vereinbart worden, wie eine Geld-zurück-Garantie.

Rückgaberecht mit Grenzen

Schwieriger kann es werden, wenn Waren online über das Internet gekauft worden sind. Hier hat man ein Rücktrittsrecht in der Dauer von sieben Werktagen, "wobei der Samstag nicht dazuzählt". Das Rücktrittsrecht gelte aber nicht für bereits geöffnete DVDs und CDs oder Konzertkarten. Oftmals sind Online-Plattformen auch nur Vermittler. Bei Streitfällen kommt es darauf an, wo der Sitz des Unternehmens ist - etwa im Ausland, sagt Mayer.

Wenn eine gekaufte Ware kaputt oder mangelhaft ist, kommen die gesetzlichen Gewährleistungs-ansprüche zum Tragen. Dann muss das Unternehmen die Ware reparieren, austauschen, den Preis herabsetzen oder die kaputte Ware gegen Geldrückzahlung zurücknehmen.

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