Für Wahlwiederholung keine Gesetzesregelung

Ab Montag verhandelt der Verfassungsgerichtshof drei Tage öffentlich über die Anfechtung der Wahl zum Bundespräsidenten. Vor wenigen Wochen noch waren Beobachter und Fachleute der Meinung, eine Wiederholung sei ein rein hypothetischer Fall - inzwischen gilt es als nicht ausgeschlossen, dass österreichweit noch einmal gewählt wird. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür bisher keine Vorkehrungen getroffen.

Mittagsjournal, 16.6.2016

Regelung nur in der Nationalrats-Wahlordnung

Für den Fall einer Wiederholung steht nichts im Bundespräsidenten-Wahlgesetz. Also könnte entweder das Parlament ganz rasch etwas Neues ins Gesetz aufnehmen oder man orientiert sich an der Nationalratswahlordnung, dort gibt es schon ein eigenes Kapitel über Wahlwiederholungen - zum Beispiel, dass dann nur dieselben Wähler wahlberechtigt sind, die das auch schon bei der ersten Wahl waren. Es geht freilich nur um die Stichwahl, also es würden dann noch einmal Alexander Van der Bellen und Norbert Hofer antreten, es würde nicht die ganze Wahl wiederholt.

Das könnten die Verfassungsrichter tun für einen Teil des Wahlverfahrens, zum Beispiel im Bezirk XY. Dann wird nur dort gewählt oder es wird die Wahl im ganzen Land wiederholt. Wobei es nur um die Stichwahl geht. Also es würde nicht noch einmal eine ganz neue Präsidentschaftswahl ausgeschrieben, sondern es würden noch einmal Alexander van der Bellen und Norbert Hofer antreten.

Keine Frist, aber Wahl vermutlich im September

Für den Zeitpunkt der Wahl gibt es keine konkrete Frist. Es muss aber laut Verfassung die Regierung sofort die Wahl anordnen, wenn klar ist, dass es längerfristig keinen Präsidenten gibt. Der Termin würde dann gemeinsam mit dem Parlament festgelegt und man muss auch die Logistik einer Wahl berücksichtigen - bis hin zum Drucken der Stimmzettel. Also realistisch dauern die Vorbereitungen ungefähr drei Monate, der Wahltermin wäre dann frühestens Ende September.

Ja, wenn tatsächlich wiederholt wird. Denn eine Wiederholung würde sich nicht rechtzeitig ausgehen - bis zum Ende der Amtsperiode von Heinz Fischer. Die endet am 8.Juli. Und dann gäbe es wirklich eine zeitlang keinen Bundespräsidenten. Die Juristen sagen da: das Amt ist erledigt, und wenn es keinen Nachfolger gibt, dann ist das in der Verfassung so geregelt wie für einen Todesfall eines Präsidenten im Amt: dann übernehmen die drei Präsidenten des Nationalrats die Funktionen des Bundespräsidenten, bis es einen neuen gibt. Aber noch einmal abschließend: Wir reden hier nur vom möglichen Fall einer Aufhebung und Wahlwiederholung, was das Verfassungsgericht dann wirklich entscheidet, das wissen wir ja nicht.