VfGh hebt Kindergeld-Regelung auf

Zuschuss nicht mehr zurückzahlen

Die Bestimmungen über die Rückzahlung von Kindergeld-Zuschüssen getrennt lebender Eltern sind verfassungswidrig. Zu diesem Schluss kommt der Verfassungsgerichtshof. Bereits geleistete Zahlungen können aber nicht zurückgefordert, aktuelle Bescheide aber angefochten werden.

Mittagsjournal, 09.03.2011

Rückforderung verfassungswidrig

Gute Nachricht für getrennt lebende Väter, die einen Bescheid über die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld bekommen haben: Die Rückforderung ist verfassungswidrig. Im Schnitt sind es mehr als 1300 Euro, die den Betroffenen jetzt bleiben.

Bescheide können angefochten werden

Ein von der Mutter bezogener Zuschuss musste vom getrennt lebenden Vater zurückgezahlt werden, wenn dessen Einkommen über der Zuverdienstgrenze lag, obwohl die Mutter die Grenze eingehalten hat. Seit Jahresbeginn 2010 ist diese Bestimmung zwar geändert, der Zuschuss ist eine Beihilfe und nicht mehr rückzahlbar. Dennoch hat der Verfassungsgerichtshof die Regelung rückwirkend aufgehoben. Und das heißt, die Behörden, die ja nur weiter zurückliegende Fälle prüfen, dürfen keine Rückzahlungsbescheide mehr ausstellen. Bereits ausgestellte Bescheide können erfolgreich angefochten werden. Pech haben die, die bereits gezahlt haben: Daran ändert der Spruch nichts mehr.

Unsachliche Bestimmung

Begründet wird das Erkenntnis von den Verfassungsrichtern so: Die Regelung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die jeweilige Unterhaltssituation nicht berücksichtigt werde. Und die Bestimmung sei auch unsachlich. Denn nach dem Gesetz hätte der getrennt lebende Vater von der Krankenkasse informiert werden müssen, dass die Mutter den Zuschuss bezieht. Das sei aber in der Praxis nicht immer der Fall gewesen. So konnten sich manchen Väter auf die Rückzahlung einstellen, andere hingegen nicht.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit der rückwirkenden Aufhebung eine seltene Vorgangsweise gewählt - eine absehbare Flut von Beschwerden soll so gar nicht erst entstehen.