Bankgeheimnis verfassungsrechtlich geschützt

Das Bankgeheimnis ist in Österreich mit einem Verfassungsgesetz geschützt, es kann also nur mit einer Zweidrittel-Mehrheit im Parlament geändert werden. In Österreich hat das Bankgeheimnis eine lange Tradition, allerdings gibt es einige Ausnahmen. Die wiederum sind für Inländer und Ausländer, die ihr Geld hier auf einem Bankkonto haben, nicht gleich.

Abendjournal, 8.4.2013

Kontoöffnung nur mit Gerichtsbeschluss

Das Bankgeheimnis bedeutet nicht automatisch, dass nur Bank und Kunde über den Kontostand Bescheid wissen. Für Österreicher bedeutet das, dass das Finanzministerium keine Informationen bekommt. Es sei denn, es besteht der Verdacht auf eine strafbare Handlung, dann muss die Behörde ein Gericht davon überzeugen, denn Kontoöffnungen erfolgen nur auf richterlichen Beschluss.

25 Prozent der Zinserträge gehen ans Finanzamt, das ist die Kapitalertragssteuer, kurz KeSt.
Umstritten ist das Bankgeheimnis aber in erster Linie in Sachen ausländisches Geld. Österreich verweigert den automatischen Informationsaustausch nur in Sachen Bankdaten, nicht aber was Gehälter, Pensionen und Mieteinnahmen betrifft. Da kommt der automatische Informationsaustausch ab 2014.

Bankgeheimnis bereits gelockert

Die EU-Kommission will, dass Informationen über die Einkünfte von EU-Bürgern generell und automatisch an deren Heimat-Finanzämter übermittelt werden. Das macht Österreich nicht. Stattdessen werden bei EU-Bürgern 35 Prozent der Zinserträge errechnet, drei Viertel davon werden ans Ausland überwiesen. Nicht an ein konkretes Finanzamt, Namen werden nicht genannt.

Damit ist das Bankgeheimnis in dieser Hinsicht aber bereits lockerer als noch vor ein paar Jahren. Auf Ersuchen eines Staates in relevanten Fällen kann es eine Kontoauskunft geben, aber auch hier muss ein österreichisches Gericht das verfügen. Im Vorjahr gab es 409 Verdachtsfälle auf Geldwäsche, heißt es aus dem Innenministerium, bei einem Viertel der Fälle ging es um mehr als 50.000 Euro.