Dienstverhinderung durch Hochwasser
Sie haben sich selbst und ihr Hab und Gut in Sicherheit gebracht, Keller ausgepumpt und im Westen Österreichs schaufeln sie jetzt Schlamm und räumen auf. Viele vom Hochwasser Betroffene können deswegen nicht zur Arbeit gehen. Ein klassischer Fall einer "Dienstverhinderung aus wichtigem Grund", heißt es aus der Arbeiterkammer. Mit dienstrechtlichen Konsequenzen müsse niemand rechnen. Anspruch auf Gehalt, hat aber nicht jeder.
8. April 2017, 21:58
Mittagsjournal, 6.6.2013
Zwei Klassengesellschaft
Wer wegen des Hochwassers nicht zur Arbeit kommen kann, muss zuallererst seinem Arbeitgeber Bescheid geben sagt Günter Köstlbauer, Arbeitsrechtsberater bei der Arbeiterkammer: "Klar ist, dass dieses Fernbleiben eine Entlassung nicht rechtfertigen wird; klar ist, dass ich mir für diese kurze Zeit keinen Urlaub oder keinen Freizeitausgleich nehmen muss. Somit sind dienstrechtliche Konsequenzen eher nicht zu erwarten." Ob man während dieser Zeit Anspruch auf sein Gehalt hat, ist unterschiedlich. Angestellte haben Anspruch auf Fortzahlung. Im Gegensatz zu Hochzeit, Begräbnis, Umzug oder Pflegefreistellung bei der Krankheit eines Kindes ist nicht klar definiert wie lange man Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts hat. Bei den Arbeitern hängt es davon ab, ob der jeweilige Kollektivvertrag eine Regelung vorsieht.
Köstlbauer: "Wenn das nicht der Fall ist, dann kann es sein, dass der Arbeiter für diese Zeit seinen Entgeltanspruch verliert."
Naturkatastrophen wenig geregelt
Ein zerstörtes Heim und Lohnausfall also. Das könnte auch vielen Betroffenen in Oberösterreich blühen. Dass es deswegen zu Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern kommen wird, glaubt der Präsident der Arbeiterkammer Oberösterreich Johann Kalliauer nicht. "Ich gehe nicht davon aus, dass die große Masse an Problemstellungen auf uns zukommt. In solchen Extremfällen gibt es ein beidseitige großes Verständnis für die jeweiligen Interessenslagen."
Wenn die Arbeitnehmer zwar arbeiten könnten, der Arbeitsplatz aber unter Wasser steht, gibt es keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Grund: Es handelt sich um eine Naturkatastrophe, und die fällt nicht in die Verantwortung des Arbeitgebers.
Finanzielle Hilfen
Solidarität herrsche aber auch hier, weiß Kalliauer aus der Zeit nach dem Jahrhunderthochwasser 2002, als einige große Betriebe betroffen waren. "Da wurden sofort eigene Kollektivverträge abgeschlossen, die diese Frage geregelt haben. Man hat zum Teil mit Verkürzung der Einsatzzeiten und des Entgelts gearbeitet. Man hat zum Teil auch mit kurzarbeitsartigen Modellen gearbeitet."
Sozialminister Rudolf Hundstorfer hat schon Kurzarbeitshilfe zugesagt. Dabei wird die Arbeitszeit reduziert und die entfallene Entlohnung großteils ausgeglichen. Zumindest 90 Prozent des Normallohns sollten die Beschäftigten bekommen, so das Ziel. Sowohl die Arbeiterkammer als auch die Wirtschaftskammer haben betroffenen Mitgliedern finanzielle Hilfe zugesagt.