Islamgesetz ermöglicht Vereinssperren

In Österreich gibt es an die 500 islamische Vereine, die in etwa 200 Gebetshäusern nicht immer nur eine gute Lehre verbreiten, sondern auch radikales Gedankengut. Und dagegen will die Regierung mit Hilfe der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgehen - deren Präsident Funat Sanac hat im Ö1-Morgenjournal deshalb auf eine Änderung des Vereinsgesetzes gedrängt. Und einen wichtigen Passus im neuen Islamgesetz übersehen. Der macht es möglich, radikale Vereine zuzusperren.

Mittagsjournal, 9.10.2014

Bei Verstoß - Auflösung

Der Muslime-Präsident Fuat Sanac weiß um das Problem der Radikalen in seinen Reihen, aber er sagt, ihm seien die Hände gebunden. Deshalb müsse das Vereinsgesetz geändert werden, sagt Sanac - und löst bei der Regierung Kopfschütteln aus. Denn gerade die Frage der radikalen Islam-Vereine, in denen oft auch sogenannte Hassprediger ihr Unwesen treiben, soll mit dem neuen Islamgesetz, das jetzt in Begutachtung ist, gelöst werden. In Paragraph 23 des Entwurfs heißt es: "Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen."

Die Verbreitung der islamischen Lehre soll der Glaubensgemeinschaft vorbehalten sein, und wenn sich Vereine dem entziehen wollen, werden sie aufgelöst, sagt der Gesetzesentwurf. Für den Vereinsrechtsexperten Thomas Höhne ist das in formaler Hinsicht ein gangbarer Weg: "Der Paragraf 29 des Vereinsgesetzes sieht vor, dass ein Verein mit Bescheid aufgelöst werden kann, wenn er gegen Strafgesetze verstößt (wenn etwa verhetzt wird durch den Verein), wenn er seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet, oder, was hier jedenfalls anwendbar sein dürfte, er überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht."

Und Höhne weiter: "Und wenn es dann ein Gesetz gibt, das sagt, dass ein Verein sich einer Glaubensgemeinschaft unterzuordnen hat, und der das nicht tut, dann ist das eine Bedingung seines rechtlichen Bestands. Wird diese nicht eingehalten, dann hat die Vereinsbehörde ihn aufzulösen."

Sanac-Kritik wird zurückgewiesen

Es könnte also nach Inkrafttreten des Islamgesetzes dazu kommen, dass dutzende Vereine, die sich nicht der Islamischen Glaubensgemeinschaft unterordnen wollen, von Amts wegen quasi zugesperrt werden. Es muss allerdings bei der Vereinsbehörde angezeigt werden, so Rechtsanwalt Thomas Höhne: "Erhält die Behörde eine konkrete Mitteilung, dass ein Verein gegen Strafgesetz verstößt oder seinen Bedingungen des rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht, dann hat sie wohl ein Vermittlungsverfahren einzuleiten, und dann, wenn das bejaht wird, mit Auflösung vorzugehen."

Auch die Kritik des Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft, er sei in der Schlussphase der Verhandlungen über das Islamgesetz nicht eingebunden gewesen, wird von Regierungsseite zurückgewiesen. Der Letztstand des Entwurfs sei bereits Ende September, eine Woche vor der Präsentation, an Fuat Sanac übermittelt worden.

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