EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die umstrittene EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt. Die Speicherung von Telefondaten bis zu zwei Jahren sei ein zu großer Eingriff in die Grundrechte und stehe im Widerspruch zum EU-Recht, urteilte der EuGH. Klagen gegen die Vorratsdatenspeicherung waren in Irland und Österreich eingebracht worden.

Mittagsjournal, 8.4.2014

EU-rechtswidrig in vielen Punkten

Der EuGH entschied, die Vorratsdatenspeicherung beschränke sich nicht auf das absolut Notwendige, sondern sei ein großer Eingriff in die Grundrechte auf Privatleben und Datenschutz. Mit dem Urteil folgt der EuGH der Argumentation des Generalanwalts, der die Möglichkeit einer Speicherung von Telefondaten bis zu zwei Jahren als zu großzügig kritisiert hatte.

Die Speicherung solle zwar das Gemeinwohl schützen und Kriminalität bekämpfen, doch habe der "Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie die Grenzen überschritten, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten musste".

Ferner biete die Richtlinie keine "hinreichenden Garantien" dafür, dass die Daten vor Missbrauch und unberechtigter Nutzung geschützt sind. Denn die Richtlinie erlaube den Diensteanbietern, bei ihrer Wahl des Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen. Auch sei nicht gewährleistet, dass die Daten nach Ablauf der Speicherfrist vernichtet werden", so der EuGH.

Der Gerichtshof rügt darüber hinaus, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im EU-Gebiet vorschreibt". Damit sei nicht gewährleistet, dass Datenschutz und Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht werden, obwohl die Charta der Grundrechte dies ausdrücklich fordere.

11.000 Österreicher klagten

Der irische High Court und der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hatten den EuGH ersucht, die Gültigkeit der Richtlinie zu prüfen. Die Hintergründe dafür waren aber unterschiedlich: So hatte der High Court über einen Rechtsstreit zwischen der irischen Gesellschaft Digital Rights und irischen Behörden zu entscheiden. Der VfGH hingegen ist mit mehreren Verfahren befasst, die von der Kärntner Landesregierung sowie von "Herrn Seitlinger, Herrn Tschohl" und 11.128 weiteren Antragstellern anhängig gemacht wurden. Ihr Ziel war es, die Umsetzung der Richtlinie in österreichisches Recht für nichtig zu erklären. (Text: APA, Red.)

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