Strafbar nur unter bestimmten Umständen

Oslo: Strafen für Bewunderer unpräzise

Nach den Attentaten von Norwegen ist auch eine Diskussion über Strafen für Bewunderer entbrannt. In Österreich könnten sich solche Personen strafbar machen. Schon nach der derzeitigen Gesetzeslage drohen zwei Jahre Haft, wenn man Straftaten gutheißt. Allerdings gilt dieser Paragraph nur unter bestimmten Umständen, sagen Strafrechtsexperten.

Mittagsjournal, 27.07.2011

Kritik von Strafrechtsexperten

Für die allermeisten ist das, was Anders Breivik getan hat, unbegreiflich und verabscheuungswürdig. Aber es dürfte Menschen geben, die sowas wie Bewunderung empfinden und das auch im Internet zum Ausdruck bringen. In Österreich könnten sich solche Personen strafbar machen. Schon nach der derzeitigen Gesetzeslage drohen zwei Jahre Haft, wenn man Straftaten gutheißt. Darauf hat Justizministerin Beatrix Karl erst jüngst wieder hingewiesen. Allerdings gilt dieser Paragraph nur unter bestimmten Umständen, sagen Strafrechtsexperten.

Pilnacek: Zu schwammig

Das Gutheißen einer Straftat ist vor allem nur dann strafbar, wenn es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. So ist es im Gesetzestext festgelegt. Was die Verfolgung von Terror-Unterstützern im Internet betrifft, macht es laut Justiz-Sektionschef Christian Pilnacek also einen Unterschied ob sie sich auf einer offenen Internet-Homepage oder in Diskusions-Foren mit Passwortschutz äußern.

Allerdings ist die konkrete Formulierung im § 282 Strafgesetzbuch auch sonst etwas schwammig, auch aus Sicht von Pilnacek. Dort heißt es: Wer auf eine Weise, dass es einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, eine Straftat gutheißt, die geeignet ist das allgemeine Rechtsempfinden zu empören, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. Was also wenn jemand nun im Internet für viele Menschen zugänglich die Taten des Norwegers Anders Breivik gutheißt?Sektionschef Pilnacek meint, wenn jemand das super findet und das so schreibt, müsse man prüfen ob das allgemeine Rechtsempfinden empört wurde. Das sei allerdings ein sehr schwammiger Begriff.

Zu wenig Höchstgerichtsentscheide

Und die Strafrechts-Professorin Susanne Reindl-Krauskopf meint zu Breivik-Unterstützern auf allgemein zugänglichen Seiten im Internet, die Strafbarkeit komme sehr wohl in Frage, denn im konkreten Fall wurden unschuldige Jugendliche regelrecht hingerichtet. Weil das ja wohl das allgemeine Rechtsempfinden empöre - wie es im Gesetzestext gefordert ist. Der Polizei und dem Verfassungsschutz empfiehlt die Expertin, derartige Internet-Aktivitäten genau zu beobachten.

Allerdings bedauert Reindl-Krauskopf, dass zum Gutheißen von Straftaten aus den vergangenen Jahren keine höchstgerichtlichen Entscheidungen gegeben hat, aus denen man schließen könnten, was genau mit der schwammigen Formulierung des Gesetzestextes gemeint ist.

Politik für Verschärfung

Justizministerin Karl und Innenministerin Mikl-Leitner wünschen sich übrigens eine Ausweitung des Paragraphen 282. Damit könnten auch Personen verurteilt werden, die Terror im kleineren Kreis und nicht nur in der breiten Öffentlichkeit gutheißen.

Letzte Urteile in den 90er Jahren

Übrigens: Bisher hat es in Österreich hauptsächlich Verurteilungen wegen des Aufrufs zu Straftaten gegeben. Insbesondere in den 90er Jahren und ebenfalls nach dem Paragraph 282. Damals ging es aber nicht etwa um Terror, sondern um den Aufruf zur Wehrdienstverweigerung. Die ist auch strafbar und wegen der Aufrufe gab es zig Verurteilungen.