Im neuen Fremdenrecht verankert

Anwesenheitspflicht für Asylwerber

Kurzfristig in den Gesetzesentwurf für ein neues Fremdenrecht hineingekommen ist die Anwesenheitspflicht für Asylwerber. Vorgesehen ist jetzt, dass Asylwerber in den ersten sieben Tagen das Erstaufnahmezentrum nicht verlassen dürfen.

Das Innenministerium argumentiert: so können die Verfahren schneller abgewickelt werden, außerdem würden dadurch weniger Asylwerber untertauchen. Die Kritiker sind empört.

Mittagsjournal, 22.02.2011

"Menschenrechtswidrig"

Kommt ein Asylwerber nach Österreich, werden dort seine Papiere geprüft, Fingerabdrücke genommen, und es wird festgestellt, ob Österreich für das Asylverfahren überhaupt zuständig ist.

Dass die Menschen dafür rund um die Uhr anwesend sein müssen, sei klar menschenrechtswidrig, sagt Amnesty-Generalsekretär Heinz Patzelt: "Die Menschenrechtswidrigkeit der Idee als Begrüßungscocktail für neueintreffende Menschen in Österreich einmal Haft zu verhängen wird nicht dadurch besser oder menschenrechtskonformer, dass man den Beschluss dazu drei Monate verschiebt."

"Maßnahme nötig"

Diese Maßnahme sei nötig, argumentiert hingegen Wolfgang Taucher, Direktor des Bundesasylamts. Allein im Vorjahr seien 3.000 Asylwerber untergetaucht.

Dass so viele Asylwerber plötzlich verschwinden, bestreiten sowohl Amnesty International als auch das das UNO-Flüchtlingshilfswerk. Die Anwesenheitsplicht sei ein ungerechtfertigter Freiheitsentzug, sagt Christoph Pinter vom UNHCR.

Dagegen, dass Asylwerber an ihrem Verfahren mitwirken, hat niemand etwas, sagt Heinz Patzelt von Amnesty. Aber dies sei auch möglich, wenn man von sich von 9 bis 17 verfügbar halte und danach etwas trinken gehe.

Strafen vorgesehen

In den Erstaufnahmezentren könne man auch Güter des täglichen Lebens besorgen und auch seine Freizeit gestalten, sagt Wolfgang Taucher: "Die Erstaufnahmestellen werden sich nicht ändern. Es wird keine versperrten Türen geben. Wenn eine Person eine angesetzte Verfahrenshandlung versäumt, dann kann es einen entsprechenden Festnahmeauftrag geben."

Strafen sind also vorgesehen. Das Erstaufnahmezentrum verlassen darf nur, wer zum Arzt oder einer Behörde muss.